Lieber Peter
wir haben eine allgemeine Frage zur IV-Anmeldung.
Wie verhält es sich mit Klienten, die aufgrund ihrer aktuellen psychiatrischen Verfassung, z.B. schwer psychiotisch und per FU in der Psychiatrie, die IV-Anmeldung nicht unterschreiben wollen, bzw. auch den Sinn nicht erfassen können? Kann die IV-Stelle eine Rentenprüfung ohne die Unterschrift des Versicherten vornehmen?
Beste Grüsse
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Sabine
Gemäss Art. 66 IVV kann die Anmeldung geltend gemacht werden nicht nur durch den Versicherten selbst. Sondern auch durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. einen Vertretungsbeistand mit entsprechendem Mandat der KESB), oder auch durch Behörden und Dritte, die welche den Versicherten regelmässig unterstützen.
Auch der SD kann also für den Klienten einen Antrag stellen.
Aber: Gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG muss der Versicherte die in der Anmeldung erwähnten Stellen zur Auskunft gegenüber der IV ermächtigen und alle sachdienlichen Unterlagen beibringen.
Ist der Klient urteilsunfähig, so hat die gesetzliche Vertretung mit der Unterzeichnung die Ermächtigung nach Att. 6a IVG vorzunehmen.
Falls notwendig, hat eine entsprechende Meldung an die KESB zu erfolgen, damit eine entsprechende gesetzliche Vertretung vorgesehen werden kann.
Ich hoffe, das dient Euch!
Herzlich
Peter Mösch Payot