Guten Tag
Ich habe eine Klientin die seit Mai 2019 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht. Kündigung kam durch Arbeitgeber jedoch in gegenseitiger Absprache. Danach fiel die Arbeitgeberein in eine Depression war in ambulanter Betreuung zu 100% AUF. Sie wurde nicht informiert über das Übertrittsrecht in eine Einzeltaggeldversicherung durch den Arbeitgeber. (In den AGB des Krankentaggeldversicherer ist dies an den Arbeitgeber delegiert.) Der Arbeitgeber gesteht dies ein, er hatte dies nicht gewusst. Bei meiner Kleintin kam es zu einem erheblichen Lohnausfall der bis jetzt andauert.
Nun Meine Klientin war von Mai bis Ende Aug in ambulanter psychologischer Behandlung. Im Sept ttrat sie in eine Tagesklinik ein. Sie hat sich auch am 8. November beim RAV gemeldet. Am 19. November machte sie eine Anmeldung bei der IV.
Nun hat ihr vorheriger Arbeitgeber im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens beim Arbeitsgericht Mitte Dezember bei der CSS (Krankentaggeldversicherung des vorherigen Arbeitgebers) Leistungen angemeldet. Eventuell würde der Versicherer freiwillig Leistungen ab Anmeldung ausrichten.
Nun meine Frage was geschieht mit der Zeit davor Mai bis Dez 2019? Wie soll vorgegeangen werden, wenn keine Leistungen der Versicherung ausgerichtet werden. Meine Kleintin hat für die Zeit von Mai bis Ende Aug ein Arztzeugnis dass Ende Aug augestellt wurde und rückdatiert ist. Wie wirkt sich dies aus? Es wird bemängelt, dass sie sich erst im Nov arbeitslos gemeldet hat. Was hätte eine frühere Anmeldung bewirkt? Was wird als "schlimmer" eingestuft, die fehlende information durch den Arbeitgeber über die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzeltaggeldversicherung, oder eine verspätete Anmeldung beim RAV?
Wer haftet für den enstandenen Schaden durch den Ausfall eines Lohnersatzes?
Ich danke ihnen für ihre Ausführungen.
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Ineichen
Ihre Frage lässt sich kurz und knapp beantworten: Die Arbeitgeberin haftet für den Schaden, der der Arbeitnehmerin als Folge der unterlassenen Information über die Möglichkeit zum Übertritt in die Einzelversicherung entstanden ist. Der Schaden besteht in der Höhe der Taggeldleistung, die die Klientin nicht erhalten hat abzüglich der Prämien (die von der Klientin zu leisten gewesen wären). Massgeblich ist dabei natürlich nur die Zeitperiode, in der die Klientin arbeitsunfähig war, also Mai bis Ende August. Ab September lag wieder eine Arbeitsfähigkeit vor. Ihre Klientin war verpflichtet, sich rechtzeitig bei der Arbeitslosenversicherung zu melden, sie muss die Folgen der verspäteten Anmeldung tragen.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli
Sehr gehrter Herr Pärli
Vielen Dank für ihre Antwort. Noch eine kleine Anmerkung. Meine Klientin ist bis zum heutigen Zeitpunkt zu 100% krank geschreiben. Ab September kam das Zeugnis von der Tagesklinik, von einem anderen Arzt. Wie hätte eine frühere Anmedlung bei der Arbeitslosenversicherung die Situation beeinflusst?
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Ineichen
Wenn Ihre Klientin auch ab ab September 2019 arbeitsunfähig war, so vergrössert sich natürlich ihr Schaden, den Sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend machen kann. Eine frühere Anmeldung hätte die Situation bei der Arbeitslosenversicherung nicht grundlegend beeinflussend, weil der Bezug von Arbeitslosenversicherungsttaggleldern grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit voraussetzt, die bei 100% Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben ist.
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli