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Familienzulagen

Veröffentlicht:
18.10.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bin Beiständin eines Neugeborenen Kindes, welches zur freien Adoption freigegeben wird. Das Kind hält sich zurzeit bei einer Übergangspflegefamilie auf. Der Kindsmutter ist die elterliche Sorge im Bereich Finanzen von der KESB entzogen worden. Das Kindsverhältnis zum Vater konnte "noch" nicht festgestellt werden, wenn überhaupt. Es handelte sich um eine verdeckte Schwangerschaft und verheimlichte Geburt, weshalb der Arbeitgeber der Mutter keine Kenntnis von der Geburt hat und die Kindsmutter auch nicht will dass dieser darüber Bescheid weiss infolge Verlust Arbeitsplatz und da sie ihren Sohn zur Adoption freigeben wird. Ich möchte mich daher gerne erkundigen, wer bis zur Adoption für die Auszahlung der Kinderzulagen und Geburtszulagen zuständig ist sofern diese nicht über die Kindsmutter beantragt werden können. Gibt es noch eine andere Möglichkeit diese zu beantragen? Oder nicht? Kann ich als Beiständin diese beantragen und die Auszahlung anfordern? Oder über die Pflegeeltern?

Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen.

Freundliche Grüsse

Andrea Stocker, Berufsbeiständin

Telefon   041 925 18 66          

Mail          andrea.stocker@sobz.ch

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Stocker

Tagsächlich werden Kinderzulagen von ArbeitnehmerInnen in der Regel über die Arbeitgeber gemeldet bzw. ausbezahlt (vgl. Art. 15 Abs. 2 FamZG), wobei dann der Arbeitgeber blosse Zahlstelle ist. Und es sich um eine blosse Vollzugsvorschrift handelt. Als Nichterwerbstätige hingegen erfolgt die Meldung und Auszahlung über die kantonale Ausgleichskasse.

Die gesetzliche Formulierung "in der Regel" zeigt, dass die Meldung bzw. Auszahlung der Familienzulagen über den Arbeitgeber die Regel ist, dass somit aber auch Ausnahmen denkbar sind. Ein Beispiel dafür findent sich in Rz. 538.1 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL, Stand 1.1.2019).

Es kann also versucht werden, über die Familienausgleichskasse (FAK) nachzufragen (zunächst noch ohne Namensangabe der Klientin), ob und inwieweit eine direkte Meldung und Auszahlung über die Familienausgleichskasse möglich ist. Dabei ist eine Begründung für den ausserordentlichen Vollzug notwendig.

Grundsätzlich wäre es auch möglich, dass der Anspruch über die Pflegeeltern geltend gemacht wird (Art. 4 Abs. 1 lit. c FamZG). Dafür müssten aber die Pflegeeltern das Kind dauernd zur Pflege aufnehmen. Zudem müsste die Aufnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV unentgeltlich sein, also dürfen nur 1/4 der Kosten über Dritte übernommen werden; vgl. dazu Rz. 239 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL, Stand 1.1.2019).

Im vorliegenden Fall dürfte das aber nicht zur Anwendung kommen, wenn die Übergangspflege nur wenige Wochen dauert. Ansonsten könnte, bei einer unentgeltlichen Aufnahme, eine entsprechende Anmeldung erfolgen.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot