Guten Tag
Eine Klientin von uns ist im Besitz eines Fahrzeuges mit einem Wert von rund Fr. 20'000 , somit liegt das Vermögen Fr. 16'000 Franken, resp. ab 01.01.2026 Fr. 14'000 über dem Vermögensfreibetrag. Der Klientin wurde eine Weisung erstellt, dass sie das Fahrzeug verkaufen muss und sie sich ein günstigeres Fahrzeug anzuschaffen kann. Aus gesundheitlichen Gründen ist sie auf ein Auto angewiesen. Die Weisung wurde nicht eingehalten und es wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt, dass die Sozialhilfe eingestellt wird. Die Klientin hat vom rechtlichen Gehör gebrauch gemacht und Stellung dazu genommen. Die Stellungnahme zeigt keinen wichtigen Gründen auf, wieso das Auto nicht verkauft werden kann und das Vermögen über dem Vermögensfreibetrag berücksichtigt werden soll. Wie ist das weitere Vorgehen? Können wir die Sozialhilfeleistungen definitiv einstellen und eine Rückforderung der bevorschussten Leistungen machen oder soll der übersteigende Vermögensfreibetrag von Fr. 14'000 als Einnahme angerechnet werden?
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese gerne wie folgt:
Ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass die Klientin im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Sozialhilfe bereits im Besitz des Motorfahrzeuges war.
Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach § 31 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern (SHG) die SKOS-Richtlinien (SKOS-RL) wegleitend.
Gemäss diesen gehören zum Vermögen sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat (SKOS-RL D.3.1). Zum anrechenbaren Vermögen gehören u.a. Privatfahrzeuge (SKOS-RL D.3.1 Erläuterungen lit. a). Dazu gehören auch Autos. Liegt der Wert des Autos im Rahmen des geltenden Vermögensfreibetrags (SKOS-RL D.3.1) und wird dieser Freibetrag nicht bereits mit anderen Werten ausgeschöpft, ist das Eigentum am Auto von der Sozialhilfe grundsätzlich zu akzeptieren. Liegt der Wert des Autos über dem Vermögensfreibetrag (nach SKOS-RL D.3.1 CHF 4‘000.-- bei Einzelpersonen), so kann die weitere Unterstützung davon abhängig gemacht werden (SKOS-RL F.3 Abs. 3 lit. d), dass das Auto zu einem marktüblichen Preis veräussert wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Motorfahrzeug für eine Person notwendig ist d.h. ob die Person aus beruflichen (z.B. Schichtarbeit) oder gesundheitlichen Gründen auf dieses angewiesen. Falls dies so ist, ist ihr die Möglichkeit zu geben, das Auto zu einem marktüblichen Preis zu verkaufen und eine Neuanschaffung im Vermögensfreibetrag zu machen. Ist das Auto nicht notwendig, besteht grundsätzlich keine Bedürftigkeit und eine Unterstützung kann allenfalls nur bevorschussend erbracht werden, bis das Auto zu einem marktüblichen Preis verkauft ist. Die SKOS hat ein Praxisbeispiel zum Thema Autobesitz in der Sozialhilfe. Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass bei Motorfahrzeugen über dem Vermögensfreibetrag die weitere Unterstützung von der Veräusserung des Motorfahrzeuges abhängt.
Die Klientin ist vorliegend aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen. Sie darf deshalb ein Motorfahrzeug halten. Der Wert dieses darf aber – unter Einberechnung allfällig weiterer Vermögenswerte – nicht über dem Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.-- liegen. Da der Wert des Fahrzeuges vorliegend offensichtlich über dem Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.-- liegt, ist es richtig, die Veräusserung des Fahrzeuges zu verlangen. Anders könnte es allenfalls nur dann sein, wenn die Klientin gesundheitlich auf ein speziell umgerüstetes Fahrzeug angewiesen ist, das aufgrund der Umrüstung einen Wert über dem Vermögensfreibetrag hat und/oder dessen Ersatz nicht mit einem Motorfahrzeug innerhalb des Vermögensfreibetrags möglich ist. Ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Gleichzeitig mit dem Verlangen der Veräusserung ist auch festzulegen, was die Folgen einer allfälligen Nichtveräusserung sind: Die Einstellung der Unterstützungsleistungen (SKOS-RL F.3 Erläuterungen lit. b).
Haben Sie bei der Auferlegung der Pflicht zur Veräusserung des Motorfahrzeuges angedroht, dass die Unterstützungsleistungen bei Nichtveräusserung eingestellt würden und bringt die Klientin dagegen nichts vor, das die bisherige Nichtveräusserung rechtfertigt (z.B. nachweislich erfolglose Verkaufsbemühungen), dann können die Unterstützungsleistungen im heutigen Zeitpunkt eingestellt werden, da der Wert des Fahrzeuges über dem Vermögensfreibetrag liegt. Haben Sie bei der Auferlegung der Pflicht zur Veräusserung des Motorfahrzeuges nicht angedroht, dass die Unterstützungsleistungen bei Nichtveräusserung eingestellt werden können, so empfehle ich, noch einmal eine kurze Frist zur Veräusserung anzusetzen zusammen mit dem Hinweis, dass die Unterstützungsleistungen eingestellt werden, wenn das Motorfahrzeug auch in dieser Frist nicht verkauft wird und dem Hinweis, dass die bisher vorgebrachten Gründe für die Veräusserung nicht überzeugend seien. Die direkte Einstellung ohne vorangegangene Androhung der Einstellung fände ich formalrechtlich heikel.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.