Bonjour,
L'assurée va quitter la CH et installer son domicile légal en Serbie avec son fils mineur. La mère touche une rente AI entière ainsi qu'une rente enfant pour son fils.
Mes questions :
- La rente pour enfant sera-elle également versée à l'étranger ? Si oui, la durée du versement est-elle la même qu'en CH?
- Si l'assurée décède , est-ce que la rente enfant sera convertie en rente pour orphelin et versée en Serbie? Si oui, le montant sera-t-il le même que celui de la rente AI? Dans le cas contraire, quel sera la base de calcul?
Merci beaucoup pour votre aide et meilleures salutations de la Romandie.
Jeanne Rüsch
Frage beantwortet am
Daniel Schilliger
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag Frau Rüsch
Wenn ich es richtig verstehe, ist die versicherte Person die Mutter. Über den Vater ist nichts bekannt.
Zwischen der Schweiz und Serbien gibt es ein Sozialversicherungsabkommen: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/21/de
Gemäss Art. 3 ist dieses Abkommen auf die serbische Versicherte und ihr Kind anwendbar. Es regelt die Gleichbehandlung von StaatsbürgerInnen aus Serbien und der Schweiz (Art. 4).
Gemäss Art. 5 werden ordentliche 1/2, 3/4 und ganze IV-Renten in Serbien ausgezahlt. Viertelrenten, ausserordentliche IV-Renten und Hilflosenentschädigungen werden hingegen nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
Besitzt der rentenberechtigte Elternteil die schweizerische Staatsangehörigkeit (oder EU/EFTA) oder diejenige eines Staates, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, so entsteht für das Kind ein Anspruch auf die Kinderrente unabhängig seiner eigenen Staatsangehö-rigkeit und seines Wohnsitzes. Massgebend für den Anspruch auf eine Kinderrente ist in diesen Fällen daher stets die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des rentenberechtigten Elternteils (RWL 3342.1).
Wenn also die Mutter eine ordentliche ganze IV-Rente erhält, wird diese zusammen mit der Kinderrente nach Serbien exportiert und solange ausgerichtet, wie sie in der Schweiz ausgerichtet würde.
Für den Anspruch auf eine Waisenrente gilt dasselbe. Ja, die Kinderrente würde grundsätzlich in eine Waisenrente umgewandelt, wenn die Mutter stirbt und die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Waisenrente wird aber auch nur bis 18 bzw. in Ausbildung bis 25-jährig ausbezahlt.
Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33 Abs. 1 IVG). Die Waisenrente ist damit wohl mindestens gleich hoch wie die IV-Kinderrente. Da Rentenberechnungen aber komplex sind, kann sich eine Vorausberechnung lohnen, wenn diese Frage relevant ist. Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS ist die zuständige Ausgleichskasse und Verwaltungseinheit für Internationales.
Freundlicher Gruss
Daniel Schilliger