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Exitenzminimumberechnung bei Konkubinat

Veröffentlicht:
01.11.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Sehr geehrte Damen und Herren
Fallbeschreibung: Ein unverheiratetes Paar lebt mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt. Der Vater hat ein Erwerbseinkommen, die Mutter wird mit monatlich Fr. 530.- sozialhilferechtlich unterstützt, weil das Einkommen des Vaters nicht für alle drei Personen ausreicht. Das Kind wird nicht unterstützt, es wird sozialhilferechtlich dem Budget des Vater zugeordnet.
Der Vater hat nun eine Einkommenspfändung verfügt bekommen. Darin wurde das Existenzminimum richtigerweise wie bei einem Ehepaar berechnet. Das Sozialhilfe-Einkommen wurde aber ebenfalls bei der Berechnung des Existenzminimum-Anteils der Frau einbezogen, was dazu führte, dass die pfändbare Lohnquote beim Vater höher wurde.
Auf diese Weise wird die Sozialhilfe wie ein sonstiges Erwerbseinkommen betrachtet, was uns unlogisch erscheint, weil die Sozialhilfeunterstützung bei einem stabilen Konkubinat in Abhängigkeit vom Einkommen des nicht unterstützten Partners berechnet wird (SKOS-Richtlinien H.10). Sinkt das verfügbare Einkommen des Vaters, erhöht sich auf der anderen Seite die Sozialhilfe bei der Mutter, was danach wieder in die Existenzminimum-Berechnung des Vaters einfliessen müsste und somit die pfändbare Lohnquote noch weiter steigt, usw.
Ist dieses Vorgehen des Betreibungsamtes aus Ihrer Sicht korrekt?
Freundliche Grüsse
Gaudenz Heeb
Soziale Dienste Brügg

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Sehr geehrter Herr Kühnis,
Vielen Dank für Ihre Geduld, ich musste mich selbst rechtlich beraten lassen.
Da bei einer Familie alle Erwerbseinkommen in die BEX-Berechnung mit eingerechnet werden müssen, wird somit auch das Einkommen der Ehefrau in die Berechnung einbezogen, auch wenn es ein Sozialhilfeeinkommen ist. Sie trägt dadurch ihren Anteil an den Lebenshaltungskosten bei, welcher in die Berechnung mit einbezogen wird, auch wenn es paradox erscheint.
Allerdings würde die pfändbare Quote nicht gleich bleiben, oder steigen, wenn der Mann einmal weniger Geld verdient und die Sozialhilfeunterstützung dadurch grösser wird.
Es wird immer prozentual von seinem Einkommen berechnet und müsste dann eigentlich auch sinken.
Falls das dann nicht der Fall ist, müssten je nachdem rechtliche Schritte geprüft werden.
Freundliche Grüsse
Doris Platania