Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterstützen eine Person (26 Jahre alt) mit Sozialhilfe. KL ist vor einem halben Jahr in unsere Gemeinde zugezogen. Zuvor war er in einer anderen Gemeinde wohnhaft. Als KL bei uns zuzog haben wir uns für dfür entschieden mit einer Arbeitsintegrationsprogramm zustarten, da KL bis heute keine Ausbildung absolviert hat. Bereits beim 1. Gespräch gab KL an, dass er nie mehr als 60% arbeiten möchte. Ein 100% sehe KL nicht.
Der Antrag um IV wurde abgelehnt, da KL nicht korperiert hat.
Gleichzeitig hat KL einen Beistand, von welchem bis heute kein Kontakt zum KL besteht.Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 394 ZGB. Gemäss der Ernennungsukunde gehört Sicherstellung einer geeigneten Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Tages-struktur dazu.
Letzte Woche konnte KL bei einer Firma schnuppern. Der Arbeitgeber gab als Rückmledung das KL kraftlos wirkte. KL ging aufgrund seiner Erschöpfung dann frühner nach Hause. Der Arbeitgeber gab dann an, dass die Köperhaltung aufrecht war und er nicht mehr erschöpft wirkte. Der Kontakt zu Hausärzten und Psychologin besteht.
Aus Sicht der Sozialen Dienste haben wir den Eindruck, dass der Beistand ins Boot geholt werden muss. Die Sachlage des jungen KL ist anzuschauen und zu begleiten.
Was kann von seiten der Sozialen Dienste unternommen werden?
Was haben wir noch für Möglichkeiten?
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte:
In § 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Aargau (SHG AG) ist festgehalten, dass Ziel sei, die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit von Personen, die Hilfe benötigen, durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten und wiederherzustellen. Dieser Grundsatz wird in § 4 SHG AG wiederholt. Die Hilfe besteht in der materiellen Hilfe aber auch in der persönlichen Hilfe, die Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen beinhaltet (§ 8 SHG AG). Sowohl bei der materiellen wie auch der persönlichen Hilfe ist den individuellen Verhältnissen der Hilfe suchenden Person Rechnung zu tragen (§ 5 SHG AG). Ziel ist – wie in § 1 SHG AG festgehalten – immer, die Selbständigkeit soweit wie möglich zu erlangen. Dazu müssen die bedürftigen Personen beitragen, wenn und soweit Ihnen dies in ihrer individuellen Situation zumutbar ist. Mit Auflagen und Weisungen können sie deshalb aufgefordert werden, sich um Arbeit zu bemühen, an Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen und sich von Fachpersonen betreuen zu lassen (§ 13 Abs. 2 SHG AG). Kommen sie ihren zumutbaren Pflichten nicht nach, können die Unterstützungsleistungen gekürzt werden (§ 13b SHG AG).
Vorliegend ist es grundsätzlich richtigerweise Ihr Ziel, den Klienten durch geeignete Massnahmen zu fördern, damit er schliesslich beruflich integriert und somit selbständig werden kann, wenn ihm dies zumutbar ist. Sie haben bereits erste Schritte unternommen, um ihn beruflich zu integrieren. Diese scheinen – zumindest vorerst – nicht erfolgreich gewesen zu sein. Sie stellen sich deshalb zu Recht die Frage, welches die nächsten Schritte sein könnten und müssten.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist offenbar der fachlichen Ansicht, dass der Klient nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten alle selbst zu regeln und hat dem Klienten deshalb einen Vertretungsbeistand zur Seite gestellt, der eine Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Tagesstruktur sicherstellen soll. Ich erachte es deshalb als richtig, wenn Sie als nächsten Schritt den Beistand (nachdem Sie vorgängig den Klienten über diesen Schritt informiert haben) kontaktieren und mit ihm besprechen, welche Schritte er bereits unternommen hat und welche Schritte er weiter unternehmen und wie er den Klienten begleiten könnte. Weiter gilt es mit dem Beistand zu klären, wo er keine Unterstützung leisten kann und was die Sozialhilfe selbst unternehmen muss. Wichtig scheint mir insbesondere, dass mit den behandelnden Ärzten geklärt wird, wie weit der Klient gesundheitlich (physisch und/oder psychisch) in der Lage ist, an seiner beruflichen Integration mitzuwirken. Je nach Gesundheitssituation können ihm von der Sozialhilfe auch konkrete Pflichten zur Mitwirkung (z.B. Zusammenarbeit mit dem Beistand, Teilnahme an weiteren Integrationsprogrammen) auferlegt und er kann sanktioniert werden, wenn er nicht mitwirkt, obwohl ihm dies zumutbar ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Ergänzend schicke ich Ihnen noch einen Link zu Organisationen im Kanton Aargau, welche Arbeitsintegration anbieten, falls eine solche aktuell in Frage kommen sollte: