Sehr geehrte Damen und Herren
Von der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe existiert seit September 2020 ein Dokument für die Praxishilfe betreffend erweitertes SKOS-Budget. In diesem Dokument ist unter der Position Grundbedarf für den Lebensunterhalt folgendes erläutert: "Ausgehend von der gesamten Unterstützungseinheit der nicht unterstützten Person".
Was bedeutet das jetzt bspw. bei einem 5 PHH (Alleinerziehende Mutter mit 4 Kindern), wovon 3 Personen (Mutter und die zwei jüngeren Kinder) wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Die ältere Tochter ist finanziell selbstständig (Lerhlingslohn und Stipendien). Der ältere Sohn arbeitet temporär. Die Mutter führt den Haushalt. Wird nun beim erweiterten SKOS-Budget für den GBL beim Sohn CHF 482.60 (1Person im 5PHH) oder CHF 997.00 (1PHH) eingerechnet?
Besten Dank im Voraus für Ihre kurze Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Bucher
Vielen Dank für Ihre Fragen. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
§ 31 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern (SHG LU, SG 892) hält fest, dass für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die SKOS-Richtlinien massgebend seien. Der Regierungsrat könne durch Verordnung Abweichungen davon beschliessen (Abs. 2). Betreffend Haushaltsentschädigung hat er keine abweichende Regelung erlassen, weshalb die SKOS-Richtlinien zur Anwendung gelangen.
Gemäss Lit. D.4.5 der SKOS-Richtlinien wird von unterstützten Personen erwartet, dass sie u.a. den Haushalt für nichtunterstützte berufstätige Kinder führen (Abs. 1) und sich von diesen dafür entschädigen lassen (Abs. 2). Sind die pflichtigen Mitbewohner nicht voll erwerbstätig, ist davon auszugehen, dass der Haushalt teilweise selber geführt wird und die mögliche Entschädigung entsprechend zu reduzieren (Erläuterungen zu Lit. D.5.4 SKOS-Richtlinien). Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitbewohner wird aufgrund des erweiterten SKOS-Budgets berechnet (Erläuterungen zu Lit. D.5.4 SKOS-Richtlinien). Wie sich dieses berechnet, findet sich in den Praxishilfen im Dokument «Erweitertes SKOS-Budget». Dort findet sich die von Ihnen genannte Formulierung der Berechnung des Grundbedarfs, die tatsächlich irreführend ist (Sie haben dies sehr gut erkannt), kann doch eine nichtunterstützte Person sich nicht in einer «Unterstützungseinheit» befinden. Sie wird ja eben gerade nicht unterstützt. Es bleibt deshalb unklar, wie ihr Grundbedarf zu berechnen ist. Zur Klärung der Unklarheit trägt Lit.C.3 der SKOS-Richtlinien bei, auf die in den Praxishilfen verwiesen wird. Dort steht unter C.3.1 (Grundbedarf im Allgemeinen) Abs. 1bis, dass der Grundbedarf sich nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt richte. Zudem wird in Lit. C.3.2 (Grundbedarf im Besonderen) der Grundbedarf im Besonderen geregelt. Es wird u.a. festgehalten, dass bei Personen in Zweck-Wohngemeinschaften der Grundbedarf abweichend von der Regel unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt wird (Abs. 2).
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei familienähnlichen Gemeinschaften (gemeinsame Haushaltsführung) nicht vom Grundsatz abgewichen wird, den Grundbedarf nach Anzahl der Personen zu berechnen bzw. für jeden anteilsmässig an der Haushaltsgrösse. Dies muss auch für familienähnliche Gemeinschaften gelten, bei denen nicht alle Mitglieder unterstützt werden. Sonst müsste dieser Sachverhalt unter «Grundbedarf im Besonderen» ebenfalls geregelt werden.
Zusammenfassung: Vorliegend besteht der Haushalt bzw. die familienähnliche Gemeinschaft aus 5 Personen. Die nichtunterstützte Person ist eine davon. Sie bzw. er hat deshalb Anspruch auf 1/5 des Grundbedarfs einer Haushaltseinheit von 5 Personen. Dies entspricht Fr. 483.-- (Lit. C.3.1 Abs. 1bis SKOS-Richtlinien). Vorbehalten bleibt der reduzierte Grundbedarf in Fällen von § 9 SHV LU (je nach Arbeitsdauer in der Schweiz).
Ergänzend möchte ich ausführen, dass der Sohn nach Ihren Angaben nicht voll erwerbstätig ist und die errechnete Haushaltsentschädigung deshalb zu reduzieren ist, ausser es lässt sich beweisen, dass die ihn betreffenden Haushaltsarbeiten vollumfänglich von der Mutter übernommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach