Die Sozialhilfe finanziert grundsätzlich eine Erstausbildung.
Eine Klient mit Abschluss Ausbildung EBA macht eine weiterführende Ausbildung EFZ. Nach unserer Ansicht hat er nicht Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung zum Eidg. Fähigkeitszertifikat EFZ), obwohl dies seine Vermittlungsfähigkeit vermutlich erhöht.
Die Erziehungsdirektion jedoch spricht Stipendien während der - aus unserer Sicht - Zweitausbildung.
Was meinen die Experten dazu?
Guten Tag
Die zweijährige Grundausbildung führt zu einem eidgenössischen Berufsattest. Sie berücksichtigt die unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden (Art. 17 Abs. 2 BBG, Art. 10 Abs. 1 BBV). Für Lernende mit Lernschwierigkeiten besteht bei Bedarf ein Angebot zur fachkundigen individuellen Begleitung (Art. 18 Abs. 2 BGG, Art. 10 Abs. 4 und 5 BBV). Die zweijährige Grundausbildung ist so ausgestaltet, dass ein späterer Übertritt in die drei- oder vierjährige Grundausbildung möglich ist (Art. 10 Abs. 2 BBV).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem Entscheid die Verweigerung von wirt-schaftlicher Sozialhilfe für eine Person die nach abgeschlossener EBA Detailhandel eine dreijährige Ausbildung als Fachangestellte Gesundheit aufgenommen hat geschützt (VGer BE Urteil vom 28. Juli 2009, Urteil 100.2009.71U, Quelle Datenbank zum Sozialhilferecht). In den Begründungen führte das Gericht mit Bezug auf die Grundlagen im Berufsbildungsgesetz aus, dass die EBA eine eigenständige Berufsausbildung mit anerkanntem eidgenössischem Abschluss sei, die, wenn auch bescheiden, die wirtschaftliche Selbständigkeit ermögliche. Im konkret beurteilten Fall wurde die EBA als Erstausbildung qualifiziert. Das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe wurde gestützt auf den Subsidiaritätsgrundsatz gemäss Gericht zu Recht abgelehnt. Das Gericht befand, die mögliche Nachhaltigkeit in der Existenzsicherung, die durch die Zweitausbildung als Fachangestellte Gesundheit anzunehmen sei, würde die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe jedoch nicht rechtfertigen und mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei allenfalls ein Ausbildungsabbruch zumutbar (E.3.4 und E.3.5 des Urteils). Das bernische Verwaltungsgericht verweist auch in der aktuellen Rechtsprechung zu Fragen der Ausbildung auf dieses Leiturteil (vgl. BVR 2010, S. 29).
Unterhaltsrechtlich kann im konkreten Einzelfall der Berufsbildungsweg über EBA und anschlies-sendem EFZ als Erstausbildung gelten. Für den Sozialdienst ist der Entscheid der Stipendienbehörde zwar eine Bestätigung, dass die angestrebte Ausbildung auf dem EFZ-Niveau anerkannt wird, er ist jedoch für die Beurteilung des Gesuchs auf wirtschaftliche Hilfe nicht bindend.
Gesetz und Verordnung regeln die Unterstützung von Personen in Ausbildung nicht konkret, so dass die SKOS-Richtlinien in der für den Kanton Bern aktuell geltenden Fassung für die Beurteilung bei-gezogen werden können (Art. 8 SHV BE). Das Gesuch ist demnach unter Berücksichtigung des Einzelfalls (Art. 25 SHG) im Rahmen der Ausführungen zu situationsbedingten Leistungen zu prüfen (C.1, C.1.2 und H.6).