Guten Tag
Seitens KESB haben wir eine Anfrage für die Übernahme einer Vertretungsbeistandschaft. Die betroffene Person sei vor einigen Jahrzehnten nach Asien ausgewandert, kein gesetzlicher Wohnsitz mehr in der Schweiz, Aufenthalt unklar, es wurde nie eine Vermissten- oder Verschollenenmeldung gemacht. Nun ist dessen Mutter verstorben (ihr Wohnsitz zum Todeszeitpunkt im Zuständigkeitsbereich unserer KESB) und hinterlässt 2 Söhne, einer davon eingesetzt als Willensvollstrecker und wohnhaft in der Schweiz. Die letzte Steuererklärung der Verstorbenen weise ein Vermögen im unteren sechsstelligen Bereich aus, genaueres ist unklar. Die KESB will nun eine Beistandschaft errichten nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für den abwesenden Sohn mit folgenden Aufträgen an den Beistand:
- Interessenswahrung im Nachlass der verstorbenen Mutter
- Erstellen eines , ein Sicherungsinventar gm. Erbrecht
- Nachforschungen über den Verbleib zu betreiben
Dabei stützen sie sich auf Art. 553 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 125 Abs. 2 EG ZGB.
Ist dies tatsächlich eine Aufgabe in der Zuständigkeit unserer Berufsbeistandschaft? Und müssten wir dann open end eine Vermögensverwaltung machen für eine Person, welche gar nicht hier gemeldet ist?
Besten Dank für die Prüfung der rechtlichen Grundlagen und Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Ja, die Abwesenheit einer Person stellt einen Beistandschaftsgrund dar: Die KESB errichtet nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
Die Beistandsperson hat, in Zusammenarbeit mit dem Willensvollstrecker, das Sicherungsinventar aufzunehmen, und je nach Situation, eine Erbteilung (mit Zustimmung der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) vorzunehmen oder das Vermögen in der Erbengemeinschaft zu belassen und anschliessend das Vermögen zu verwalten.
Führen die Nachforschungen über den Aufenthalt zu keinem Resultat, ist allenfalls das Verfahren auf Verschollenerklärung einzuleiten.
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 19.4.2022
Karin Anderer