Guten Tag
Ich hab eine Klientin, die seit 2011 eine IV - Rente und Ergänzungsleistungen bezieht. Sie kommt ursprünglich aus Österreich und bekommt rückwirkend seit 2011 von der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich eine Berufsunfähigkeitsrente (Fr. 160 000)nachgezahlt. Der EL - Sachbearbeiter von der Gemeinde hat ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie die bezogenen Ergänzungsleistungen wieder zurückzahlen müsse, wenn sie die Nachzahlung erhalte. Anspruch auf EL habe sie mit der zusätzlichen Rente nicht mehr.
Meine Frage lautet:
Können die sämtliche EL - Leistungen zurückverlangt werden?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag
Die rückwirkende Auszahlung von ausländischen Renten kann dazu führen, dass die erfolgten EL-Zahlungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig werden und zurückzuerstatten sind, ausser wenn die Versicherte die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 122 V 134) .
Die Rückforderung der EL ist der versicherten Person per Verfügung auf der Basis von Art. 25 ATSG zu eröffnen.
Zu beachten ist, dass nur die EL rückerstattungsfähig ist, die zeitidentisch während des Zeitraums der rückwirkend gewährten Renten bezahlt wurde. Im Weiteren ist, vorbehaltlich von strafrechtlichem Verhalten (Betrug etc.), eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren zu beachten (BGE 133 V 582).
Es bestehen also durchaus einige Chancen, dass nicht für den gesamten Zeitraum eine Rückerstattung erfolgen kann.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot