Guten Tag
Meine Klientin bezieht seit zwei Jahren eine halbe IV-Rente u. PK-Rente. Sie arbeitet zudem mit einem Leistungslohn (60% Anstellung, 40 % Lohn) bei ihrem langjährigen Arbeitgeber. Sie gilt bei ihrem Arbeitgeber als aktive Versicherte in der Pensionskasse, mit entsprechenden Lohnabzügen.
Auf dem Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen wird das angesparte Altersguthaben als Frezügigkeitsleistung aufgeführt und entsprechend wird im Budget ein Betrag für Vermögensverzehr abgerechnet. Von der Ausgleichskasse der Gemeinde habe ich die Auskunft erhalten, dass es bei ihnen bei Personen ab 59-jährig das übliche Vorgehen sei, da ab diesem Alter die Freizügigkeitsleistungen bezogen werden könnten. Ist dieses Vorgehen bei Personen korrekt, welche noch aktiv bei der Pensionskasse versichert sind?
Vielen Dank für eine klärende Antwort.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Freizügigkeitsguthaben sind in der EL anrechenbar, wenn sie real bezogen werden können.
Dies ist fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters der Fall und zweitesn beim Bezug einer ganzen Rente der IV.
Siehe dazu auch Wegleitung Ergänzungsleistungen, Stand 1.1.2022, Rz. 34430.3.
Die aktive Tätigkeit ändert hier nichts an der Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit aufzugeben, bzw. das Freizügigkeitskapital zu beziehen.
Vor diesem Hintergrund ist die Anrechnung von Verzichtseinkommen im Zusammenhang mit beziehbarem Freizügigkeitsvermögen zulässig.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot