Guten Tag
Bisher hatte ein Mann der mit 63 Jahre die AHV vorbezog (Art 4.1a ELG) soweit die andern Kriterien erfüllt waren anspruch auf EL. Meines Wissens wurde wurde bei dem Berechnen des Anspruches als Einnahme die reduzierte AHV (und allenfalls reduzierte Altersrente der Pensionskasse) angerechnet.
Wie sieht es mit Inkrafttreten des revidierten ELG per 1.1.2021? Kann eine Person sich weiterhin vorzeitig pensionieren lassen, ohne mit tieferen EL-Leistungen rechnen zu müssen?
Vielen Dank für Ihre Klärung.
René Gossweiler, Parkinson Schweiz
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Ja, sehr geehrter Herr Gossweiler. Daran ändert die Revision des ELG nichts.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot