Guten Tag
Herr S. bezieht IV-Rente und EL. Seinen gesetzlichen Wohnsitz hat er im Kt. Solothurn.
Seit dem 1. Juni 2020 hält sich Herr S. über eine schweizer Organisation/Institution im Ausland (EU Land) auf und geht dort begleitet und unterstützt durch diese Institution einer Tagerssturktur nach (Wohnen und Arbeit). Die Aufenthaltsdauer ist noch ungewiss.
Herr S. wurde bereits vor dem Auslandaufenthalt von derselben Insitution betreut (über IV und EL finanziert). Die Platzierungskosten haben sich trotz temporärem Wechsel ins Ausland nicht verändert.
Die EL hat ihre Leistungen nun per 1. Juni 2020 eingestellt. Als Begründung wird Art. 4 Abs. 1 ELG aufgeführt.
Ist eine Einstellung der Versicherungsleistungen der EL bei einer Platzierung im Ausland über eine schweizer Organisation und gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz rechtens? Gibt es rechtliche Grundlagen, welche eine Weiterfinanzierung über die EL begründen könnten?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Daniel Schilliger
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag
Anspruch auf EL haben nur Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 ELG). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG).
Wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) 2330 ff.). Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund wird die EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet. Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (WEL 2340.02).
Nach diesen Regelungen könnte in Ihrem Fall also die EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet werden, zumal es sich offenbar um eine Ausbildung oder Eingliederungsmassnahme handelt. Ich würde als empfehlen eine Einsprache zu machen und auf die oben zitierten Bestimmungen zu verweisen. Entscheidend wird sein, ob diese Tätigkeit als Ausbildung oder Berufszweck gilt (vgl. auch unten).
Der Vollständigkeithalber sei darauf hingewiesen, dass es neben den trifftigen auch zwingende Gründe gibt. Das sind aber nur gesundheitliche Gründe, wegen denen man nicht in die Schweiz zurückreisen kann.
Diese Bestimmungen werden übrigens im Rahmen der EL-Reform per 1.1.2021 angepasst bzw. im Gegensatz zu heute künftig im Gesetz klarer geregelt.
Als wichtige Gründe gelten künfitg:
a. eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert;
b. die Pflege von schwer erkrankten Verwandten in auf- oder absteigender Li-nie, Geschwistern, Ehegatten, Schwiegereltern oder Stiefkindern;
c. eine Krankheit oder ein Unfall, in deren Folge eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist;
d. die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt.
Es empfiehlt sich jetzt und in Hinblick auf die EL-Reform zu klären unter welchen Voraussetzungen dieses Setting von der EL weiter unterstützt wird. Wenden Sie sich hierzu als erstes schriftlich an die Ausgleichskasse.
freundlicher Gruss
Daniel Schilliger