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Erbverzicht und EL

Veröffentlicht:
26.02.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Eine 41 jährige Klientin, wohnhaft in Zürich hat zusammen mit ihrem Bruder einen Erbverzichtsvertrag (ZGB Art. 495) unterschrieben. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung war die Klientin bereits teilweise IV-Bezügerin und teilweise noch erwerbsfähig. Zum heutigen Zeitpunkt bezieht die Klientin eine ganze Rente, sowie Ergänzungsleistungen und Zusatzleistungen und arbeitet an einem geschützten Arabeitsplatz. 

1. Frage: Muss die Klientin den Todesfall eines Elternteils den EL melden?

2. Frage: Hätte die Klientin im Rahmen der periodischen Überprüfung den unterschriebene Erbvertrag einreichen müssen?

3. Frage: Ist im Todesfall eines Elternteils, die RZ 3481.01 auf den Erbverzichtsvertrag anzuwenden? 

freundliche Grüsse 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Bründler

1.Als Einnahmen in der EL sind grundsätzlich auch alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Ein Verzicht auf eine Erbschaft stellt eine solche Verzichtshandlung dar, wenn sie ohne Rechtspflicht erfolgte, oder wenn die Leistung nicht mit einer entsprechenden Gegenleistung abgegolten wurde. Die Gegenleistung müsste ca. 90% des Wertes des Verzichts aufweisen (BGE 131 V 329 E. 4.3; BGE 122 V 394; vgl. KSIH Rz. 3481.03, Stand 1.1.2020)

Wie dies bei Erbverträgen und Erbverzichtsverträgen eher streng ausgelegt wird kann etwa im Urteil 9C_532/2019 vom 18.11.2019 nachverfolgt werden.

 

2. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, der Durchführungsstelle der EL zu melden (Art. 31 ATSG). Der Tod von Angehörigen und der damit relevant werdende Erbverzicht stellt eine für den Anspruch relevante Tatsache dar, weswegen eine Meldepflicht also besteht.

 

3. Wird die Meldung unterlassen, und werden deswegen zu hohe Leistungen gewährt, so handelt es sich um unrechtmässig bezogene Leistungen, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückerstattet werden müssen. Ein Erlass im Sinne eines Verzichts auf eine solche Rückerstattung dürfte kaum möglich sein, wenn eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Da ein Erlass neben der grossen Härte auch den guten Glauben des unrechtmässigen Empfanges der Leistung voraussetzen würde.

Abgesehen von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen (Betrug etc.) verjährt der Rückerstattungsanspruch nach fünf Jahren (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

 

Die Antworten also:

1. Frage: Muss die Klientin den Todesfall eines Elternteils den EL melden?

Ja.

2. Frage: Hätte die Klientin im Rahmen der periodischen Überprüfung den unterschriebene Erbvertrag einreichen müssen?

Ja.

3. Frage: Ist im Todesfall eines Elternteils, die RZ 3481.01 auf den Erbverzichtsvertrag anzuwenden? 

 

Ja.

 

Ich hoffe, diese Angaben dienen Ihnen.

 

Prof. Peter Mösch Payot