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Erbe von Sozialhilfebezüger ausschlagen?

Veröffentlicht:
20.11.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Guten Tag
Sozialhilfeleistungen müssen bei gutem Einkommen oder Vermögensanfall rückerstattet werden.
Haben sie aber den Status normaler Schulden?
D. h. müssten z. B. die Eltern das Erbe des lange unterstützen drogenabhängigen Sohnes ausschlagen, damit sie nicht dessen SH-Schulden erben?
Freundliche Grüsse,
M. Blindow

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Sehr geehrter Herr Blindow,
ich habe Ihnen die Paragraphen 14 und 15 aus dem Sozialhilfegesetz des Kanton SO kopiert (https://bgs.so.ch/frontend/versions/4149). Siehe unten!
Im Paragraph 14, Absatz 2 geht es um Ihre Frage. Es kann nur aus dem Erb-Überschuss eine Rückforderung erfolgen. Also nicht aus dem Vermögen, bzw. Einkommen der Eltern in ihrem Fall.
Es gilt also abzuwägen, ob das Erbe angenommen werden kann oder nicht.
Im Paragraph 15, Absatz 3 ist noch näher erläutert, dass die Forderung innerhalb von 2 Jahren nach dem Versterben der verschuldeten Person eingeholt werden müsse. Ansonsten würde die Schuld verjähren.
Freundliche Grüsse
Doris Platania
§ 14
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
1
Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen. Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
2
Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowie Begünstigte aus Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von einer verstorbenen Person bezogenen Geldleistungen der Sozialhilfe verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversicherungen geldwerte Leistungen erhalten haben.
3
Der Kanton prüft und verfügt die Rückerstattung. Die Amtschreiberei zeigt der Prüfstelle die Inventare über den Vermögensnachlass an.
4
Während der Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung oder während der Dauer der Teilnahme an einer beruflichen Integrationsmassnahme ausgerichtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialhilfeleistungen sind nicht zurückzuerstatten.
5
In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 15
Verjährung und Verwirkung
1
Die Pflicht zur Rückerstattung verwirkt nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz 2 ATSG[26]
2
Grundpfandlich sichergestellte Forderungen und Ansprüche auf Rückerstattung verwirken nicht.
3
Die nach § 14 Absatz 2 entstandenen Ansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren seit dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers der nach § 14 Absatz 1 rückerstattungspflichtigen Leistung geltend gemacht werden.
4
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.