Guten Tag,
Klientin, psychisch schwer krank seit ca. 2.5 Jahren. Ich begleite sie seit ca. 2 Jahren. Im Okt. 2022 wurde ein IV-Gesuch gestellt, das mit Schreiben vom 30.1.2025 abgewiesen wurde. Das Medizinische Zentrum MZG Zürich hat die Untrelagen eingefordert und Rekurs angemeldet. Was muss man beantragen bei der IV, um ernst genommen zu werden, ev. eine Eingliederung in den zweiten Arbeitsmarkt zu erwirken, oder was auch immer. Wer kann helfen, bei der Finanzierung des Rechtsbeistandes oder Anwalts, um mit der IV zu kommunizieren.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Im Zusammenhang mit Verfahren mit der IV sind die Sachverhaltsfragen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen komplex (Insb. zu folgenden Themen: Beweis des Gesundheitsschadens; Geeignehtheit und Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen; Verpflichtungen der versicherten Person zu Behandlung und Eingliederung; nicht überwindbare funktionale Arbeitsunfähigkeit und dauerhafte Folgen für den noch möglichen Erwerb, bzw. für die Einschränkung im Aufgabenbereich) und dauern häufig auch lange.
Es ist wichtig, dass KlientInnen während des Verfahrens gut begleitet werden durch Fachpersonen, welche die wesentlichen Aspekte kennen und auch gegenüber der IV die wesentlichen Beweismittel einreichen können, bzw. wo nötig mit Blick auf die Feststesllung des Sachverhalts intervenieren können. Gut gewährleistet ist dies etwa dann, wenn eine Unterstützung durch spezialisierte Fachpersonen spezialisierter Stellen wie der Pro Infirmis, Procap, spezialisierter Spitalsozialdienste, der Pro Mente Sana oder einer Gesundheitsliga (Lungenliga, Krebsliga etc.) oder anderer Sozialberatungsstellen erfolgt. Das können gut qualifizierte Sozialarbeitende sein. Wo nötig kann der Einbezug eines Rechtsdienstes oder spezialisierter Anwält:innen sinnvoll sein.
Das Verfahren mit Blick auf Leistungen läuft so, dass die IV nach den genannten Abklärungen einen Vorbescheid vorsehen muss. Dabei hat man dann 30 Tage Zeit für einen Einwand mit dem minimal verlangen kann, dass die gesetzlichen Leistungen gewährt werden. Das kann dann auch konkretisiert werden bzgl. bestimmter Leistungen.
Es ist sicherlich sinnvoll, hierfür - wie vorliegend wohl geschehen - Akteneinsicht zu nehmen und den Einwand auch darauf gestützt zu formulieren oder zu ergänzen. Wichtig ist es, ein allfälliger Einwand innert der Frist von 30 Tagen zu erheben. Es kann in diesem Einwand dann verlangt werden, dass eine Frist gesetzt wird, damit nach Einsicht in die Akten noch Ergänzungen vorgenommen werden können.
Falls wie hier ein Vorbescheid und wohl auch ein Einwand schon erfolgte, und wenn die Sache komplex erscheint, so ist der Beizug einer spezialisierten Fachperson sicherlich sinnvoll. Ich rate Ihnen, dies hier umgehend zu ermöglichen. Über diese Stellen kann wo nötig im Regelfall auch juristische Unterstützung zugezogen werden. FAlls die betroffene Person eine Rechtsschutzversicherung hat (ev. über ihre Krankenversicherung oder die Visa-Karte oder etwa ein Abo beim Beobachter), so kann auch über diesen Weg direkt eine juristische Unterstützung beigezogen werden.
Die IV macht dem Einwand eine Verfügung. Gegen diese kann dann beim kantonalen Gericht Beschwerde eingereicht werden. Diese ist kostenpflichtig; Personen mit sehr knappen finanziellen Mitteln müssten unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Dafür finden sich weitere Informationen bei den zuständigen Gerichten.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot