Guten Tag
ich bin mit folgender Situation und Frage konfrontiert:
Ein Unternehmen, bei welchem prä-Corona HomeOffice grundsätzlich nur eine Arbeitsform für Kader war, d.h. die allermeisten Mitarbeitenden nie in der Arbeitsform HomeOffice arbeiteten, ordnete mit dem lock-down per sofort grundsätzlich für viele / fast alle Mitarbeitenden HomeOffice an.
Die Mitarbeitenden verfügen über Laptop und Geschäfts-Mobiltelefon. Es wurde und wird davon ausgegangen, dass private W-Lans zur Verfügung gestellt / fürs Geschäft genutzt werden.
Ein Mitarbeiter erkundigte sich nun bei uns, ob und inwieweit in einer solchen Situation die Arbeitgeberin ggf. oder sicher (?) eine Entschädigung zu leisten hat (insbesondere für Strom, W-Lan, sonstige private Infrastruktur).
In den vergangenen Wochen wurde diesbezüglich ja das Bundesgerichtsurteil von letztem Jahr breiter diskutiert. Wie dies aber auf diese Situation "übersetzt" werden kann, ist für mich überhaupt nicht klar.
Deshalb wäre Ihre arbeitsrechtliche Einschätzung für uns sehr wertvoll.
Ich bedanke mich bereits bestens und freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Sonnige Grüsse aus Bern
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
liebe Frau Lauper
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Im von Ihnen erwähnten Bundesgerichtsurteil vom April 2019 ging es um die Frage der Beteiligung der Arbeitgeberin an den Mietkosten des Arbeitnehmers, da dieser im konkreten Fall im Betrieb keinen dauerenden und geeigneten ARbeitsplatz hatte. Das Bundesgericht hielt fest, der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Davon könne gemäss Art. 327a Abs. 3 und Art. 362 OR ausschliesslich zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Daraus lässt sich für die aktuelle Corona-Situation folgendes ableiten: Wenn ein Unternehmen Arbeitnehmende dauern im Home-Office arbeiten lässt, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung der Mietkosten. Ist die Home-Office Phase nur vorübergehend und gestützt auf behördliche Massnahmen, so kann vom Arbeitnehmer gestützt auf dessen Treuepflicht gegenüber dem ARbeitgeber erwartet werden, dass er die "Belastung" seiner Wohnung für berufliche Zwecke in Kauf nimmt. Ausnahmen sind aber zweifellos denkbar, etwa dann, wenn ein ruhiges Arbeiten nicht möglich ist und der ARbeitnehmer bsw. bei jemandem anderem im Haus ein Zimmer nutzen kann und dafür bezahlen muss, diese Kosten müssten von der Arbietgeberin übernommen werden (das wäre aber im voraus zu kären.
Nun fragen Sie nach der Kostentragungspflicht für W-Lan, Druckerpapier, Telefonkosten u.ä.: Hier ist die Rechtslage m.E. klar, Art. 327a OR hält klar fest, dass dem Arbeitnehmer alle zur Arbeit notwendigen Auslagen ersetzen muss. Das gilt fraglos auch während der Corona-Epidemie.
Genügen IHnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli