Guten Tag
Ich war bisher der Meinung, dass die PK-Versicherung der ALV zwar nur die Risiken Tod und Invalidität deckt, dass bei Invalidität aber die Leistungen auch im AHV-Alter weiter ausgerichtet würden.
Jetzt sehe ich in den allgemeinen Bestimmungen zum Vorsorgereglement der Auffangeinrichtung unter Artikel 23 aber, dass diese Leistungen doch spätestens im AHV-Alter aufhören.
Ist das korrekt?
War also die Meinung des Gesetzgebers, dass die Versicherten für das Alter selbst vorsorgen könnten/müssten, da die Freizügigkeitsleistungen der alten PK bei der ALV ja auch nicht eingebracht werden müssen?
freundliche Grüsse
M. Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Ja, das ist korrekt. Bei Personen, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen unterstehen (oder welche die Vorsorge für Tod und Invalidität nach Ausscheiden aus einer Erwerbstätigkeit nach Art. 47 Abs. 2 BVG freiwillig bei der Auffangeinrichtung weiterführen)erlischt der Anspruch auf die Invalidenrente spätestens mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters.
Die Absicherung für Invaliditäten, die während der Arbeitslosigkeit entstehen, wird also nur so lange gewährt, bis das Risiko "Alter" ins Spiel kommt. Hingegen ist die Altersvorsorge für die Zeit der Arbeitslosigkeit gerade nicht obligatorisch vorgesehen.
Soweit dies finanziell möglich ist, ist Betroffenen also tatsächlich zu raten, eine Ergänzung der Altersvorsorge zu prüfen in der Zeit der Arbeitslosigkeit. Etwa durch die Nutzung der dritten Säule, durch private Versicherungslösugnen oder durch die Weiterführung der Altersvorsorge in der bisherigen PK, wenn dort reglementarisch möglich, oder durch die Weiterführung der Altersvorsorge in der Auffangeinrichtung gemäss Art. 47 Abs. 1 BVG).
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot