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Empfehlung Fallaufnahme mit Wohneigentum

Veröffentlicht:
27.08.2024
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Bei uns hat sich eine KL angemeldet, welche per 01.10.2023 in eien Wohnung in unserer Gemeinde gezogen ist. Sie ist im Besitz von einem Haus. Dieses möchte sie verkaufen und dann von dem Erlös finanziell unabhängig sein. Seit dem November 2023 ist das Haus (in einer anderen Gemeinde) zum Verkauf ausgeschrieben. Sie findet bis heute kein Verkäufer. Bis jetzt hat sie private Schulden im Betrag von ca. CHF 30'000.00. Diese würde sie mit dem Verkaufserlös auch zurüchzahlen. 

Dennoch kommt sie jetzt in eine finanzielle Schieflage, da ihr niemand mehr eine finanzielle Unterstützung bietet. Sie hat sich für die Sozialhilfe angemeldet.

Was ist aus sozialhilferechtlicher Sicht nun das korrekte Vorgehen? 

Denn wir stellen uns die Frage auch, wenn wir sie mit Sozialhilfe unterstützen. Wer zahlt den Hypothekarzins bis zum Verkauf? Dürfen wir die Miete und den Hypothekarzins bezahlen? Oder sollen wir eine Auflage machen, dass die KL zurück in ihr Wohneigentum geht und wir vorübergehend die KL finanzieren? Und während dieser Zeit den Hypothekarzins bezahlen? 

 

Danke für die Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte:

Im Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn findet sich das Vorgehen bei Grundeigentum meiner Ansicht nach gut abgebildet (Stichwort «Berücksichtigung von Grundeigentum im Allgemeinen» und Stichwort «Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung»). Demnach ist bei Grundeigentum in einem ersten Schritt zu klären, ob der Verkauf des Grundeigentums zumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist gemäss Handbuch z.B. zu berücksichtigen, wie hoch die Hypothekarbelastung ist und ob unter Berücksichtigung der Hypothekarbelastung ein Gewinn erzielt werden kann. Eher zumutbar ist ein Verkauf weiter, wenn das Grundeigentum nicht selbst bewohnt wird. Auch ist zu berücksichtigen, wie lange die Unterstützung voraussichtlich dauern wird (je kürzer desto eher ist der Verkauf nicht zumutbar).

Kommen Sie zum Schluss, dass der Verkauf des Grundeigentums vorliegend zumutbar ist, können Sie die Unterstützung aufnehmen. Allerdings ist die Auflage zu machen, dass das Grundeigentum verkauft wird und die Klientin eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet und allenfalls ein Grundpfand auf der Liegenschaft errichtet wird. Dies leitet sich von § 153 Abs. 1 Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG SO) ab. Demnach sind Geldleistungen bei realisierbarem Vermögen davon abhängig zu machen, dass die Unterstützungsleistungen grundpfandrechtlich oder anders sichergestellt werden. Für die Grundpfandverschreibung gibt es ein Formular des Amts für Gesellschaft und Soziales.

Auch wenn die Klientin vorliegend ihr Grundeigentum von sich aus verkaufen will, empfehle ich deshalb, dass Sie prüfen, ob die Voraussetzungen zur Verkaufsverpflichtung gegeben sind bzw. ob der Verkauf zumutbar ist. Ist er das, können Sie die Unterstützung unter der Voraussetzung aufnehmen oder weiterführen, dass die Klientin eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet und ein Grundpfand errichtet wird. Weigert sich die Klientin eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen und/oder ein Grundpfand errichten zu lassen, können Sie die Aufnahme oder Weiterführung der Unterstützung mit einer anfechtbaren Verfügung verweigern und sich dabei auf § 153 Abs. 1 SG SO als Grundlage stützen.

Kommen Sie zum Schluss, dass der Verkauf des Grundeigentums der Klientin vorliegend nicht zumutbar ist, können Sie die Unterstützung aufnehmen, ohne von der Klientin zu verlangen, dass sie ihr Haus verkauft. Die Klientin darf ihr Haus aber dennoch verkaufen und die Sozialhilfe darf einen allfälligen Gewinn aus dem Verkauf berücksichtigen. Es ist in diesem Fall nur keine sozialhilferechtliche Pflicht.

Nicht empfehlen würde ich Ihnen, die Klientin zu verpflichten, wieder in ihr Haus bzw. Grundeigentum in der anderen Gemeinde zu ziehen. Dies könnte als Abschiebung nach § 167 Abs. 1 SG SO gewertet werden und Sie bleiben allenfalls während weiteren 5 Jahren für die Unterstützung zuständig.

Die Frage, ob die Sozialhilfe den Hypothekarzins bis zum Verkauf ergänzend zum Mietzins der Wohnung bezahlen muss, kann ich verneinen. Diese Antwort lässt sich zwar nicht direkt aus dem Sozialhilfehandbuch oder dem Gesetz lesen. Es ist aber so, dass die Sozialhilfe lediglich das sozialhilferechtliche Existenzminimum bezahlen muss (SKOS-RL A.3 Erläuterungen lit. c; SKOS-RL sind nach § 152 SG SO im Kanton Solothurn grundsätzlich verbindlich). Zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum gehören Hypothekarzinsen nur, wenn die Liegenschaft selbst bewohnt wird (SKOS-RL C.4.2). Vorliegend bewohnt die Klientin die Liegenschaft nicht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.

Freundliche Grüsse