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Elternbeiträge bei fremdplatzierten Kindern getrennter Eltern

Veröffentlicht:
09.04.2026
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Zwei Kinder (10 und 15) wurden durch die KESB fremdplatziert. Die Institution stellt Elternbeiträge für Verpflegung der Kinder in Rechnung. Da der Institution bekannt ist, dass die Eltern getrennt leben, versenden diese jeweils die Kosten 50/50 geteilt an beide Elternteile.
Die KM ist verbeiständet und man musste aufgrund der kürzlichen Trennung des Paares (nicht verheiratet) für die KM Sozialhilfe beantragen, um deren Lebensunterhalt und die Kosten der Unterbringung zu finanzieren. Sie verfügt über keinerlei Einkommen.

Der KV geht einer Arbeit nach und verfügt über Einkommen.

Eine Unterhaltsvereinbarung wurde bisher nicht getroffen.

F

Der Anteil der Mutter müsste somit über die Sozialhilfe finanziert werden.
Ist dies korrekt oder wie ist in solch einem Fall vorzugehen?

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Vorweg habe ich noch folgende Rückfragen:

-        Sind die Kinder in einer Institution im Kanton Zürich platziert, oder ausserhalb?

-        Handelt es sich um eine Institution mit IVSE-Anerkennung?

-        Sind die Kinder dauerhaft fremdplatziert, oder nur vorübergehend?

-        Wenn nur vorübergehend*: Bei welchem Elternteil wohnen sie normalerweise?

*z.B. zum Zwecke der Abklärung, ob eine Fremdplatzierung nötig ist, ein Time-Out oder eine Platzierung mit dem klaren Ziel, wieder ins Elternhaus zurückzukehren und die Eltern kümmern sich um die Kinder bzw. der Elternteil bei dem es üblicherweise wohnt.

Besten Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder

 

Guten Tag Frau Schnyder

Gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Die Kinder sind in einer ausserkantonalen Institution platziert (Kanton ZG)

Diese ist IVSE anerkannt

Die Kinder sind dauerhaft fremdplatziert. Eine Rückkehr zu einem Elternteil ist aktuell nicht geplant.

Freundliche Grüsse


Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Im geschilderten Fall gehe ich davon aus, dass die IVSE zur Anwendung gelangt, da der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes nicht am selben Ort liegt wie der Heimstandort (Art. 1 in Verbindung mit Art. 4 lit. d und e, allenfalls Art. 5 Abs. 1bis IVSE). Verhält es sich anders, bitte ich um entsprechende Mitteilung.

Nach Art. 22 Abs. 2 der IVSE ist der Beitrag für Kost und Logis von den unterhaltspflichtigen Eltern zu bezahlen (Beitrag Unterhaltspflichtige [BU]). Wenn die Beiträge nicht bezahlt werden (Zahlungsunfähigkeit der Eltern), kann der BU der Sozialhilfe belastet werden (Art. 22 Abs. 2 IVSE). Die IVSE legt nicht fest, welche Sozialhilfe diese subsidiäre Zuständigkeit trifft. Es kommen in diesem Zusammenhang die allgemeinen Zuständigkeitsregeln, welche in der Sozialhilfe gelten, zur Anwendung. Da es sich um einen interkantonalen Fall handelt (Zürich und Zug) ist das ZUG massgebend.

Bei dauerhaft fremdplatzierten Kindern richtet sich der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. Dieser befindet sich am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. D.h. massgebend ist der Unterstützungswohnsitz vor der dauerhaften Fremdplatzierung, welcher sich entweder von den damals noch nicht getrennt lebenden Eltern nach Art. 7 Abs. 1 ZUG oder bei getrennt lebenden Eltern nach Art. 7 Abs. 2 von jenem Elternteil ableitet, bei dem es überwiegend wohnte. Der damalige Unterstützungswohnsitz wird durch die dauerhafte Fremdplatzierung zum eigenen Unterstützungswohnsitz des Kindes und bleibt während der ganzen Dauer der (dauerhaften) Fremdplatzierung bestehen. Dieser (eigene) Unterstützungswohnsitz des Kindes bestimmt sodann den unterstützungspflichtigen Wohnkanton (sinngemäss Art. 4 ZUG in Verbindung mit Art. 12 bzw. 20 ZUG). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Falle einer (eher seltenen) Bevormundung (Beistandschaft ist nicht ausreichend) der Kinder sich der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG richtet und sich diesfalls am Sitz der Kindesschutzbehörde befindet.

Als Zwischenfazit kann für den von Ihnen geschilderten Fall festgehalten werden, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Eltern der BU gemäss Art. 21 Abs. 2 IVSE dem Wohnkanton zu belasten ist, welcher für die Unterstützung der Kinder zuständig ist, d.h. in Ihrem Fall jenem Kanton, wo sich der eigene Unterstützungswohnsitz der Kinder nach Art. 7 Abs. 3 ZUG befindet. Ergänzt werden kann bei diesem Ergebnis Folgendes: Haben die Kinder allenfalls nicht am gleichen Ort vor der Fremdplatzierung gelebt bzw. nicht den gleichen Unterstützungswohnsitz gehabt, ist der BU getrennt zu belasten, und zwar dem für das jeweilige Kind zuständigen Kanton.

Das Zürcher Handbuch für die Sozialhilfe handelt diese Thematik im Kapitel 12.2.02 «Ausserkantonale Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen» ab und unterscheidet dabei in den Ziffern 2.1. und 2.2. die Platzierung eines Zürcher Kindes in einer ausserkantonalen IVSE-Einrichtung und die Platzierung eines ausserkantonalen Kindes in einer zürcherischen IVSE-Einrichtung. Jedenfalls geht aus den Ausführungen insgesamt hervor, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit der Eltern in Bezug auf den BU die gemäss Sozialhilfegesetzgebung für das platzierte Kind zuständige Gemeinde für die Kosten aufkommen muss.

Für Ihre Frage bedeutet dies, dass die für die finanzielle Unterstützung der Mutter zuständige Sozialhilfe nicht für den BU der Kinder aufkommen muss. D.h. die IVSE-Einrichtung kann den BU nicht dieser Sozialhilfe in Rechnung stellen, auch nicht zur Hälfte. Vielmehr muss sie sich an den für die Kinder zuständigen Wohnkanton und die dort zuständige Gemeinde richten. Ist dies etwa dieselbe Sozialhilfegemeinde, welche auch für die Mutter zuständig ist, ist der BU in einem für jedes Kind zu eröffnenden Dossier zu belasten. Ob der Vater zahlungsfähig ist und für den gesamten BU beider Kinder (vorrangig) herangezogen werden kann, kann vorliegend nicht beantwortet werden, müsste jedoch geprüft werden. Solange dies aber nicht geklärt ist, müsste das für die Kinder bzw. für das jeweilige Kind zuständige Gemeinwesen bevorschussend aufkommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage mit den Ausführungen beantworten.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder