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Elternbeitrag

Veröffentlicht:
04.11.2025
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Wie lange muss ein finanziell selbstständiger Vater seinen erwachsenen Sohn, welcher in einem anderen Haushalt wohnt und Sozialhilfe bezieht finanziell unterstützen (Elternbeitrag bezahlen)?

Der Sohn wird am 01.01.2026 25 Jahre alt. Er hat noch keine Erstausbildung abgeschlossen

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Grüez

 Die elterliche Unterhaltspflicht ist in Art. 277 ZGB und in Abs. 2 ZGB ist der Volljährigenunterhalt geregelt.

 Art. 277 ZGB

1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.

2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

Beide (leistungsfähige) Eltern, nicht nur der Vater, sind dem volljährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig, sofern es sich in einer angemessenen Ausbildung befindet. Es gibt keine Altersgrenze, die Unterhaltspflicht kann auch über das 25. Altersjahr hinausdauern.

Unter einer angemessenen Ausbildung versteht man z.B. eine Lehre, sei es EFZ oder EBA, ein Studium und Kurse, die das Kind zur zu einer Erwerbstätigkeit befähigen. Es muss also nicht zwingend eine Lehre im klassischen Sinne sein.

 Befindet sich ein volljähriges Kind in keiner solchen angemessenen Ausbildung, schulden die Eltern keinen Unterhalt. Das scheint hier der Fall zu sein.

 In der Sozialhilfe können Elternbeiträge vereinbart werden. Das wird meist dann gemacht, wenn kein Unterhaltstitel vorliegt, vgl. zum Ganzen «SKOS RL D.4.2. Elterliche Unterhaltspflichten». Schulden die Eltern hingegen keinen Unterhalt, so kann man von Ihnen auch keine Elternbeiträge verlangen und durchsetzen; freiwillig können sie selbstredend ihr Kind trotzdem unterstützen. Das Sozialhilfeorgan kann allenfalls die familienrechtliche Unterstützungspflicht (Verwandtenunterstützung) zu prüfen.

 

Ich hoffe, die Angaben helfen Ihnen weiter.

 

Luzern, 4.11.2025

 

Karin Anderer