Guten Tag
Das Einkommen von Hr. X besteht aus: IV-Rente (50%) + EL + WSH.
Herr X ist seit 2019 von seinem Hausarzt zu 100% krankgeschrieben. Die WAS AK rechnet trotzdem ein zumutbares Einkommen ein.
Bis zur EL-Revision (bis Ende 2020) hat die Stadt zusätzlich zu den EL sog. "Zusatzleistungen" und somit sich pauschal an den Mietzinsmehrkosten beteiligt. Ab Jan. 2021 übernimmt die EL höhere Wohnkosten, somit fallen die Zusatzleistungen weg. Die Erhöhung der EL wird als Einnahme beim Sozialamt berechet, was wiederum zu einer Kürzung der WSH fürt. Ab 2021 erhällt somit Herr X mehr EL aber weniger WSH und keine Zusatzleisungen mehr. Die Zusatzleistungen wurde im WSH Budget nicht als Einnahme berücksichtigt. Er hat nun eine "Einbusse" resp. ein Minus in seinem Budget.
Es gibt nun aus meiner Sicht 3 Möglichkeiten:
1. Herr X schreibt Bewerbungen. Damit wird sein zumutbares Einkommen nach 2 Monate gestrichen
2. Eine günstigere Wohnung finden
3. IV-Revision aufgrung verschl. Gesundheitszustand (kann auch parallel laufen aber die Wartezeit auf einem Entscheid kann lange dauern)
Frage:
Was hat es auf die IV- Revision (und dessen Entscheid) für Konsequenzen, wenn Herr X trotz seinem Arztzeugnis (krankgeschrieben zu 100%) sich im 2. Arbeitsmarkt bewirbt? Kann dies als Grund gelten, dass ein zumutbares Einkommen, resp. den Rentegrad nicht erhöht wird?
Danke im Voraus für Ihre Rückmeldung und Beratung.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Piva
Gerne beantworte ich Ihre Frage.
a) Eine IV-Rentenrevision wird vorgenommen, wenn sich die Situation wesentlich geändert hat (vgl. Art. 17 ATSG).
Eine wesentliche Änderung kann sich etwa ergeben, wenn das erzielbare Invalideneinkommen sich erheblich erhöht, z.B. durch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.
b) Dabei gilt ja, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Erwerbstätigen das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten dabei mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. (Art. 25 IVV)
c) Vor diesem Hintergrund ist Ihre Frage zu beantworten. Wenn sich jemand um eine Stelle bewirbt, bei der ein AHV-pflichtiger Lohn generiert werden könnte (das ist ja auch im 2. Arbeitsmarkt zumindest teilweise der Fall), so kann sich die IV die Frage stellen, ob dies nicht ein Indiz ist, dass eine entsprechende Aufgabe mit entsprechendem durchschnittlichen Lohn auch funktional möglich ist.
Für einen solchen Schluss müsste aber die IV im Rahmen der Untersuchungsmaxime weitere Aspekte prüfen. Wie etwa der aktuelle Gesundheitszustand etc.
Und so in einer Gesamtwürdigung abschätzen, ob die Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen höheren zumutbaren Invalidenlohn wahrscheinlich erscheinen lassen als in der ursprünglichen Verfügung.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot