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EL: welche Mietnebenkosten müssen als Ausgabe berücksichtigt werden?

Veröffentlicht:
18.11.2022
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Abend

Bei einem Ehepaar mit EL zur AHV zeigt sich folgende Situation:

- bis zum 6.5.22 wurden sämtliche Nebenkosten in der EL-Berechnung berücksichtigt (Heizung, Warmwasser und Betriebskosten). Infolge einer Mietzinserhöhung wurden die Nebenkosten aufgeteilt in (1) Heiz- und Warmwasserkosten sowie (2) Betriebskosten. Letzere werden nun in der Höhe von CHF 1000.- nicht mehr in der EL-Berechnung berücksichtigt. 

- das Ehepaar verpasste leider die Einsprachefrist, eine Wiedererwägung durch die Sozialberatung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die Betriebskosten seien aus dem Lebensbedarf zu finanzieren, da sie nicht in Zusammenhang mit der Mietsache stünden.

- Im Mietvertrag sind folgende Positionten unter "Betriebskosten" aufgeführt: Hausmeister (inkl. Vertretung, Ferien, Notfallservice), Reinung von Oberflächen und gemeinsamen Räumen (Putzmaterial), Pflege der Aussenanlagen, Reinung Beleuchtungsanlagen, Pflege des Kompostes, Abfallgebühren, Kosten für Abonnemens für den Betrieb von Lift, Ventilation, Feuerlöscher, Verwalterhonorar für die Verwaltung und Abrechnung der Betriebskosten von 4% der Abrechnungssumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

ist es rechtens, dass die EL diese Betriebskosten nicht mehr als Ausgabe anrechnet? 

Besten Dank für die Beantwortung dieser Frage!

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

1. Zunächst zum Generellen: Miete und Nebenkosten werden in der EL bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übernommen. Der Höchstbetrag der Nettomiete ist differenziert nach drei Gruppen, in welche die Gemeinden eingeteilt sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

Die Berechnung der EL umfasst einen Betrag für die Miete und einen Betrag für die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Hausmeistertätigkeiten usw.). Es werden nur die Nebenkosten, welche mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen, berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1  lit. b Ziff. 3 ELG). Etwa Kosten für Garagen werden nicht anerkannt.

Zusammen mit dem Nettomietzins der Wohnung können höchstens Kosten bis zum Betrag nach Anhang 5.2 der WEL als Ausgabe anerkannt werden.

Siehe https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download

Der für die entsprechende Berechnung berücksichtigte Nebenkostenbetrag entspricht praxisgemäss dem im Mietvertrag vorgesehenen Betrag. Er wird seitens der EL nicht an die tatsächlichen Kosten angepasst. Fällt also die jährliche Nebenkostenabrechnung zugunsten der Mieter*innen aus, müssen die Ergänzungsleistungen auch nicht zurückbezahlt werden. Fällt die Abrechnung jedoch zuungunsten der Mieter*innen aus, werden die zusätzlichen Kosten bei der Berechnung der jährlichen EL ebenfalls nicht berücksichtigt (vgl WEL, Stand 1.1.2021, Rz. 3252.01).

Eine Erhöhung der EL kann also nur erfolgen, wenn der Anstieg der Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführt ist, und soweit bis der entsprechende Höchstbetrag nicht überschritten wird. 

Es ist daher sehr wichtig, beim Abschluss eines Mietvertrags zu prüfen, ob der  A Konto-Nebenkostenbeitrag die tatsächlichen Kosten bestmöglich abbildet.

Der aktuelle Anstieg der Nebenkosten war nicht vorhersehbar und stellt viele Menschen nun vor Probleme. Leider wurde aber im Ständerat diesen Sommer/Herbst eine Motion abgelehnt, welche die Anpassung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an die ausserordentliche Erhöhung der Heizkosten gebracht hätte.

Im Moment besteht rechtlich keine Grundlage, um die Weigerung der Übernahme der zusätzlichen Nebenkosten im Rahmen der EL anzufechten.

Es ist aber sinnvoll, in jedem individuellen Fall zu prüfen, ob eine Anpassung des Mietvertrags möglich ist. Das sollte aber im Einzelfall geprüft werden.

2. Zu Ihrem Fall: In Ihrem Fall sind die als "Betriebskosten" genannten Kosten m.E. klarerweise Nebenkosten im Sinne des ELG. Das ergibt sich aus den Ausführungen im Mietvertrag, was in concreto als "Betriebskosten" verstanden wird. 

Soweit als der Höchstbetrag der zu übernehmenden Miete nicht überschritten wird (siehe Anhang 5.2 der WEL), müsste die EL die entsprechenden Kosten aus dem Mietvertrag mitübernehmen.

Mit Blick auf die neue Berechnung der EL pro 2023, spätestens aber, wenn sich auch sonst etwas erheblich ändert, ist dies bei der EL-Stelle neu zu beantragen. Zu begründen ist dies mit Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 17 ATSG.

Ich hoffe, das dient. 

Prof. Peter Mösch Payot