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EL: Vermögen der Ehefrau

Veröffentlicht:
08.04.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Ein Patient, Jahrgang 1958 mit einem schweren Hirninfarkt  muss voraussichtlich nach dem Aufenthalt in der Reha in ein Pflegeheim eintreten. Seine Ehefrau hatte ein Vermögen von rund Fr. 250'000.- bevor sie den Patienten heiratete. Die Ehefrau ist noch berufstätig. Die Familie lebt in einem Einfamilienhaus und das Ehepaar hat eine 21-jährige Tochter welche in Ausbildung ist und ihr Studium erst begonnen hat.

Die Frage ist inwiefern wird das Vermögen der Ehefrau bei der EL-Berechnung mitberücksichtigt. Das Ehepaar ist zum zweiten Mal verheiratet und hat keinen Ehevertrag oder ähnliches abgeschlossen.

Gibt es eine Möglichkeit, dass die Ehefrau ihr Vermögen allenfalls schützen kann?

Vielen herzlichen Dank für Ihr Feedback.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Harr Casutt

Zunächst: Der Güterstand spielt für die EL keine Rolle. 

In der Konstellation, wo ein Ehegatte im Heim leben wird und der andere zu Hause im Wohneigentum,  wird bzgl. der Vermögensschwelle als Anspruchsvoraussetzung der EL, der Wert des Hauses nicht angerechnet.

Wird die Vermögensschwelle unterschritten, so wird der Wert des Hauses zum Steuerwert (und nicht zum höheren Verkehrswert) angerechnet. Allerdings wird für den allfälligen Anspruch auf EL des Ehegatten im Heim vom Vermögen beider Ehegatten 3/4 angerechnet (Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG), wenn der Ehegatte im Eigenheim wohnt.  Das gilt auch in diesem Fall.

Für die Zeit vor dem EL-Bezug stellt sich nur die Frage, ob ein Vermögensverzicht entsteht und anzurechnen ist.  

Soweit die Ehefrau noch einen Verbrauch des Vermögens plant sind auf jeden Fall 10% des Vermögens, bzw. 10000 bei einem Vermögen unter CHF 100000 pro Jahr (jeweils per 1.1. bemessen) nicht als Verzicht zu betrachten. (Art. 11a Abs. 3 ELG). 

Ebenso sind der Verbrauch von Vermögen für Nutzunen gemäss Art. 17d ELV (Werterhalt Liegenschaft, Zahnarztkosten, Ausgaben für die gewohnte Lebenshaltung und weitere) nicht als Verzicht zu betrachten. 

Im Übrigen gilt ein grundsätzlicher Freibetrag von CHF 10000 Verbrauch, ab dem zweiten Jahr nach dem Verzicht (Art. 17 e ELV).

Ich hoffe, das genügt Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot