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EL Verfügung - Testament in Berechnung

Veröffentlicht:
17.09.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Mösch
Ich bin die Beiständin von Herrn XY und habe aufgrund seines Heimaufenthaltes eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen gemacht. Beiliegende Verfügung habe ich erhalten.
Ich war mit einigen Aspekten der Verfügung nicht einverstanden und habe dies vorab telefonisch mit dem SVA SH besprochen.
So habe ich Einwände erhoben, dass die Vermögenswerte des Testamentes in die Verfügung aufgenommen wurden. Das Erbe ist nicht abgeschlossen. Es besteht lediglich ein Testament. Aufgrund der amtlichen Gegebenheiten in Italien ist unklar, wann das Erbe vollzogen wird. Die Tatsache, dass Herr XY noch keinen Zugriff auf diese Vermögenswerte hat, ist nicht auf ein Selbstverschulden zurück zu führen. Somit bin ich der Meinung, dass die Vermögenswerte aus dem Testament nicht angerechnet werden dürfen. Des Weiteren wurden bei den Vermögenswerten des Testamentes Erfahrungswerte beigezogen. So wurde der Verkehrswehrt des Hauses x100 x2 gerechnet. Pro Quadratmeter wurden 5.00 CHF einberechnet.
Daraufhin habe ich die Rückmeldung erhalten, dass dies üblich sei. Sie müssen es aufführen mit den vorhandenen Erfahrungswerten. Nun würde ich gerne bei Ihnen nachfragen, ob das korrekt ist?
Des Weitern wurde für den Februar eine Mischrechnung erstellt. Diese ist für mich nicht ganz nachvollziehbar. Herr XY verbrachte 26 Tage zu Hause und 2 Tage in seiner Wohnung. Gemäss Wegleitung Rz. 3540.01 kann für die Tage, in welchen sich die betroffene Person nicht im Heim aufhält, 1/20 des monatlichen Mindestbeitrages der AHV, als Ausgabe angerechnet werden. Dafür wird der Mietzins nicht als Ausgabe angesehen. In diesem Fall jedoch wurde beides mit einberechnet.
Diesbezüglich konnte man mir keine genauere Auskunft geben. Können Sie mir mitteilen, ob diese Mischrechnung richtig erstellt wurde?
Besten Dank im Voraus für eine Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Magdalena Terzic

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Terzic
Die Frage, ob der Anteil an der unverteilten Erbschaft beim Vermögen ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers angerechnet werden kann, hängt davon ab, ob die Höhe des Anspruchs hinreichend klar ist. (Urteil des EVG P8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b; Urteil des BGer 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.1.2; ZAK 1992 S. 326 E. 2c und 2d; siehe auch WEL (Stand 1.1.2018 ), Rz. 3443.04.
Im Falle eines Testaments dürfte entscheidend sein, ob aus den bekannten Angaben zum Vermögen (etwa aus Steuernachweisen des Erblassers) genügend klar eruierbar ist, wie hoch das Erbe ist. Ist dies der Fall, darf dieses Erbe als Vermögen angerechnet werden, auch wenn die Erbschaft noch nicht verteilt ist.
Die Bewertung der anrechenbaren Vermögensbestandteile erfolgt nach den Grundsätzen des Steuerrechts des Wohnsitzkantons (vgl. WEL (Stand 1.1.2018 ), Rz. 3444.01. Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen, die Frage nach der Bewertung einer Liegenschaft im Ausland (bzw. aus dem entsprechenden Land) beim Steueramt zu eruieren. Es bestehen dabei durchaus kantonale Unterscheide. Wenn die Liegenschaft nicht zu Wohnzwecken verwendet wird (von der EL-beziehenden Person oder von einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist) so ist der aktuelle Verkehrswert, also der Marktwert einzusetzen. Bei Liegenschaften im Ausland kann dabei auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, wenn eine andere Schätzung mit vernünftigen Aufwand nicht möglich ist. (WEL, Stand 1.1.2018, Rz. 3444.02 und 3444.03).
Grundsätzlich sind bei der Bewertung der Vermögenswerte, namentlich von Liegenschaften im Ausland, also Schätzungen zulässig. Diese müssen realistisch sein mit Blick auf Lage und Ort der Liegenschaft. Im Zweifel ist es sicherlich ratsam, mit der Einsprache allfällige Hinweise auf den Marktwert, bzw. eine entsprechende Schätzung einzubringen, insb. wenn Hinweise bestehen, dass der von der Steuerbehörde eingesetzte Wert zu hoch ausfällt. Ev. kann in der Umgebung der Liegenschaft die Information eingeholt werden, welche Verkaufspreise erzielt werden, oder aber es ergeben sich Hinweise aus den Kosten für die Materialien des Hauses.
Bezüglich ihrer Frage der Berechnung der anrechenbaren Ausgaben in einem Monat, wo jemand, der an sich im Heim lebt, einige Tage zu Hause lebt ist tatsächlich gemäss der WEL (Rz. 3540.01) vorgesehen, dass für Tage, wo die Person sich nicht im Heim aufhält, pro Tag 1/20 des Mindesbetrages der AHV als anrechenbaren Ausgabe angerechnet wird. Dies gilt allerdings nur für Fälle, wo das Heim jene Tage nicht verrechnet, also keine Ausgaben geltend macht (und diese dann auch nicht in die EL-Berechnung einfliessen. Der Zuschlag berücksichtigt Verpflegung und Wohnkosten, so dass an sich für die Miete dann nichts mehr angerechnet wird.
In Ihrem Fall wurde offensichtlich eine andere Berechnungsart gewählt. Prüfen Sie, ob diese ev. für den Betroffenen gar vorteilhafter war.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot