Guten Tag
Ein Vater (IV-Bezüger) lebt mit seinen Kindern und der Kindsmutter (unverheiratet) in einer eher kleinen Wohnung. Da die Beziehng sehr gespannt ist, möchte er im selben Gebäude eine Zimmer als Untermieter nehmen.
Gäbe es da Schwierigkeiten, wenn das der EL gemeldet würde?
Soll heissen, wenn er im selben Haus zur Wohnung ein Mansardenzimmer anmieten könnte, wäre es ja kein Problem. Könnte ihm aus dem formellen Untermietsvertrag "ein Strick gedreht" werden?
freundliche Grüsse
M. Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
A) An der Familienkonstellation (Zusammenleben mit Kindern und deren unverheiratete Mutter) ändert sich ja durch die Anmiete eines zusätzlichen Zimmers nichts. Es bleibt also für die Berechnung im geltenden Recht bei der Berechnung des Anspruchs für den IV-Rentner unter Einbezug der minderjährigen Kinder in Anwendung von Art. 7 und 8 Abs. 2 ELV (Ausser Acht lassen von Kindern, deren Einnahmen deren Ausgaben übersteigen).
Nicht in die Berechnung einbezogen ist die Konkubinatspartnerin (WEL 3121.01; Stand 1.1.2020`); dies wird sich mit der EL-Reform dann nächstes Jahr ändern. Es kommt also der Lebensbedarf einer Einzelperson zur Anwendung.
Auch die Anrechnung von Einkommen bzw. hypothetischen Einkommen der Konkubinatspartnerin bleibt unverändert: Das heisst, dass bei einer vollen oder teilweisen Haushaltsführung für ei-gene Kinder oder den Konkubinatspartner das tat-ächlich erzielte Einkommen oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Rz 3424.02 ff. (teilinvalide Perso-nen) angerechnet wird (vgl. 3421.06 WEL; Stand 1.1.2020).
In der EL-Berechnung wird natürlich der Unterhalt des anderen Elternteils einbezogen. Der Barunterhalt als Einnahme des Kindes und der Betreuungsunterhalt als Einnahme des betreuenden Elternteils (WEL Rz 3495.04; Stand 1.1.2020). Auch daran ändert sich durch die Anmietung eines Raumes nichts.
B) Hinsichtlich der Wohnkosten kann gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem andern Ort, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich ist. Es kann jedoch zusammen höchstens der Pauschalbetrag als Ausgabe berücksichtigt werden. (WEL Rz. 3231.02; Stand 1.1.2020).
Das neue Zimmer spielt also bzgl. Wohnkosten keine Rolle, wenn die reale Miete, bzw. der Mietanteil für Vater und Kinder eh schon über der Pauschale liegt. Ist dem nicht so, so ist nicht ganz auszuschliessen, dass die EL die Frage der «Einheit des Wohnraumes» und die Notwendigkeit der neuen Wohneinheit mit neuem Vertrag und somit die Anrechnung als Ausgabe in Frage stellt. Ich rate dazu, dass die Notwendigkeit eines zusätzlichen Raumes und die Lage des Raumes als Zusatz zur jetzigen Wohnung möglichst begründet wird. Z.B. mit einem ärztlichen Bericht und/oder einem Bericht der Sozialberatung.
C) Im Weiteren gilt: Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, also hier der Kindesmutter, werden ausser Betracht gelassen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot