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EL und Liegenschaft im Ausland

Veröffentlicht:
10.09.2026
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ich habe eine Frage betreffend Ergänzungsleistungen (EL) und einen möglichen zukünftigen Pflegeheimaufenthalt.

Patient*in vom Kanton Luzern, geschieden, hat im Jahr 2019 ihr Ferienhaus in Spanien ihren beiden Kindern geschenkt. Im Schenkungsvertrag wurde ihr jedoch die lebenslange Nutzniessung vorbehalten.

Eckdaten:

  • Schenkung im Jahr 2019

  • Verkehrswert der Liegenschaft damals ca. EUR 300'000

  • Eigentum wurde vollständig auf die beiden Kinder übertragen

  • Die Mutter behielt die volle Nutzniessung

  • Das Haus dient als Ferienhaus – keine Fremdvermietung

  • Für die Schweizer Steuererklärung wird die Liegenschaft aufgrund der Nutzniessung weiterhin bei der Mutter als Vermögen berücksichtigt (Steuerwert ca. EUR 80'000)

  • Liquide Mittel heute nur noch ca. CHF 7'000

  • Keine anderen Vermögenswerte

  • Einkommen besteht aus ganzer AHV und Pensionskassenrente

  • Mittelfristig ist ein Eintritt in ein Alters- bzw. Pflegeheim zu erwarten

Fragen:

  1. Wie wird die spanische Liegenschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt?

  2. Wird bei der EL-Berechnung auf den heutigen Verkehrswert der Liegenschaft oder auf den Steuerwert abgestellt?

  3. Wie wird die im Jahr 2019 erfolgte Schenkung an die Kinder beurteilt?

  4. Gilt die Schenkung ganz oder teilweise als Vermögensverzicht, obwohl die Mutter eine lebenslange Nutzniessung behalten hat?

  5. Wird der Schenkungsbetrag bei den EL noch angerechnet, und falls ja, wie erfolgt eine allfällige Abschreibung des Verzichtsvermögens seit 2019?

  6. Können die beiden Kinder verpflichtet werden, Beiträge an Heimkosten zu leisten oder Vermögenswerte einzusetzen?

  7. Spielt es eine Rolle, dass sich die Liegenschaft im Ausland (Spanien) befindet?

  8. Macht es einen Unterschied, wenn sie die Nutzniessung weglässt?

Vielen Dank für eine rechtliche Einschätzung.

 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

 

Gerne beantworte ich Ihre Fragen. Ich habe mir erlaubt, dazu Ihre Fragestellungen etwas zu bündeln:

1. Wie wird die spanische Liegenschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt? Wie wird insb. die im Jahr 2019 erfolgte Schenkung an die Kinder beurteilt? Gilt die Schenkung ganz oder teilweise als Vermögensverzicht, obwohl die Person eine lebenslange Nutzniessung behalten hat?

Für die Frage, welches Vermögen vorliegt mit Blick auf die Vermögensschwelle für den EL-Bezug und zur Berechnung des Vermögensverzehrs bei den anrechenbaren Einnahmen ist in beiden Fällen auch der Vermögensverzehr relevant.

Ein Verzicht bei einer Entäusserung liegt vor, wenn die Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft weniger als 90% beträgt (Art. 17b ELV). Für die Prüfung des Vermögensverzichts bei der Entäusserung von Grundstücken ist dabei im EL-Recht grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt der Entäusserung von Bedeutung (Art. 17a ELV).  

Bei Liegenschaften im Ausland kann dabei für die Bestimmung des Verkehrswertes bei der Entäusserung auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist. (WEL 3445.03 und 3445.04)

Im vorliegenden Fall ist entscheidend für die Beurteilung der Übertragung der Liegenschaft 2019 der damalige Verkehrswert des Hauses abzüglich des Wertes der Gegenleistung. Im vorliegenden Fall besteht diese aus der kapitalisierten Nutzniessung und allfällige weiterer Leistungen, die der veräussernden Person verblieben bzw. übertragen wurden.

Bei einem damaligen Verkehrswert von rund EUR 300'000 ist also der kapitalisierte Wert der Nutzniessung abzuziehen. Dieser hängt vom realistischen Mietwert der Wohnung 2019 und dem damaligen Alter der Person ab, und den weiteren von ihr getragenen Kosten. Siehe ein Berechnungsbeispiel in der WEL Anhang 14.3.

2. Wird bei der EL-Berechnung auf den heutigen Verkehrswert der Liegenschaft oder auf den Steuerwert abgestellt? Und wird der Schenkungsbetrag bei den EL noch angerechnet, und falls ja, wie erfolgt eine allfällige Abschreibung des Verzichtsvermögens seit 2019?

Es wird bei einer jetzigen oder späteren EL-Berechnung um den verbleibenden anrechenbaren Wert des Vermögensverzichts von 2019 gehen.

Vom damaligen Wert des Verzichts (siehe Antwort auf Frage eins) werden ab dem zweiten Jahr nach dem Verzicht je CHF 10000 in Abzug gebracht.

Soweit die betroffene Person im Weiteren aktuell ein Nutzniessungsrecht an einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft hat, so wird dieses in eine aktuelle EL-Berechnung als anrechenbares Einkommen eingerechnet. Massgebend ist der Eigenmietwert (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; siehe auch WEL 3433.02).

Bei den Ausgaben werden bei einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft mit Nutzniessung als Ausgaben grundsätzlich Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen anerkannt, zusammen jedoch höchstens bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 Bst. b ELG; WEL 3260.01).

Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt dabei ausschliesslich der Pauschalabzug nach kantonalem Steuerrecht beziehungsweise subsidiär nach der direkten Bundessteuer (Art. 16 ELV; WEL 3260.02). Voraussetzung ist, dass die nutzniessungsberechtigte Person diese Kosten aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Nutzniessung tatsächlich trägt. Amortisationen und weitere Kosten sind nicht abzugsfähig (BGer 9C_489/2017 vom 05.03.2018 E. 2; WEL 3260.03).

3. Macht es einen Unterschied, wenn sie die Nutzniessung weglässt, bzw. auf diese verzichten würde?

Das Weglassen bzw. der Verzicht auf die Nutzniessung würde die Situation in aller Regel nicht verbessern, sondern potenziell verschlechtern: Gemäss der Praxis würde ein zusätzlicher Verzicht auf die Nutzniessung angerechnet, weil sie mit dem Verzicht auf die Nutzniessung auf ein lebenslanges Recht verzichtet.

Beim Verzicht würde der Jahreswert als Einkommen angerechnet, berechnet als marktkonformer Mietwert abzüglich der vom Nutzniesser zu tragenden Kosten, normalerweise sind die die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen (Art. 15e ELV; WEL 3524.03).

Werden zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung bereits EL ausgerichtet, wird in der EL-Berechnung weiterhin der vor dem Verzicht berücksichtigte Jahreswert angerechnet.

Wird hingegen beim Verkauf der Liegenschaft  die Nutzniessung an einem Grundstück durch die Nutzniessung am Verkaufserlös des Grundstücks ersetzt, dann wird nur der Zinsertrag am Verkaufserlös als Einkommen angerechnet (vgl. BGer 9C_589/2015 vom 5.4.2016).

4. Spielt es eine Rolle, dass sich die Liegenschaft im Ausland (Spanien) befindet?

Die Grundsätze sind die selben. Weil die Berechnung des Verzichtsbetrages für 2019 unter anderem vom marktkonformen Mietwert der Liegenschaft 2019 abhängt, kann ev. die Abklärung wegen des Auslandbezuges aufwendiger sein.

Hier könnte es hilfreich sein, proaktiv gegenüber der EL-Stelle die Verkaufsdokumentationen und deren Berechungsgrundlagen gut strukturiert einzureichen mit dem EL-Gesuch.

5. Können die beiden Kinder verpflichtet werden, Beiträge an Heimkosten zu leisten oder Vermögenswerte einzusetzen?

EL-rechtlich können die Kinder nicht verpflichtet werden, das erhaltene Ferienhaus zu verkaufen oder aus ihrem eigenen Vermögen Heimkosten der Person zu zahlen.

Da aber je nach Mass des Wertes des Verzichts und der bestehenden Nutzniessung ein Anspruch auf EL ev. nicht besteht, so wären die Heimkosten ungedeckt, soweit die Einkünfte der betroffenen Person bzw. der Verzehr eigenen Vermögens hierfür nicht genügen (Renten, Mietertrag der Liegenschaft etc.).

Dann müsste zur Deckung der Heimkosten Sozialhilfe beantragt werden.

Wegen deren Subsidiarität wäre es dann möglich, dass diese eine Verwandtenunterstützung nach Art. 328ff. ZGB prüft: Eine eigenständige Unterstützungspflicht der Verwandten kann dabei aber nur bestehen für Verwandte in auf- und absteigender Linie, wenn sie in günstigen Verhältnissen leben und die Person ohne Hilfe in Not geriete. Besondere Umstände können sie reduzieren oder ausschliessen.

Ob eine solche Pflicht praktisch durchgesetzt werden könnte, hängt namentlich von Einkommen, Vermögen, familiären Verpflichtungen und Lebenshaltung der beiden Kinder ab. Siehe dazu für das Vorgehen der Sozialhilfe das Merkblatt der SKOS unter https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/2021-04_Praxishilfe_Verwandtenunterstuetzung.pdf

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot