Guten Tag
Ich habe eine Frage betreffend Vermögen nach neuer EL-Berechnung:
Hat eine Person Anspruch auf EL wenn ihr Gesamtvermögen CHF 129 000 beträgt gemäss Steuerveranlagung ?
Meiner Ansicht nach ja, weil das Reinvermögen ausschlaggebend ist für die EL-Berechnung, welches aus meiner Sicht in diesem Fall CHF 99 000 beträgt (129000 - gesetzlicher Abzug CHF 30000 gemäss WEL Ziffer 2.5.1.1).
Auf Nachfrage bei der Ausgleichskasse wird mit WEL Ziffer 3441.01 argumentiert, dass das Vermögen vor dem Abzug betrachtet wird und somit in diesem Fall kein Anspruch besteht.
Aufgrund meiner obenstehnden Erklärung , ist dies meiner Ansicht nach nicht korrekt. Wie sehen sie das?
Besten Dank für Ihre Hilfe.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Das EL-Recht sieht seit der Revision von 2021 in Art. 9a ELG vor, dass nur Personen mit einem Vermögen unter einer bestimmten Schwelle Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.
Bei alleinstehenden Personen liegt diese Schwelle bei 100 000 Franken; bei Ehepaaren bei 200 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des entsprechenden Reinvermögens.
Aber Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art 11a Abs. 2 bis 4 ELG) gehört zum Reinvermögen.
Bei Ihrer Frage geht es darum, wie dieser Vermögenswert berechnet wird. Im Weiteren wäre relevant, welcher Zeitpunkt für die entsprechende Frage, ob die Schwelle unter- oder überschritten wird, entscheidend ist.
In zeitlicher Hinsicht gilt, dass bei einer Neuanmeldung der Zeitpunkt am ersten Tag des Anmeldemonats relevant ist, ab dem der EL-Anspruch besteht (Art. 2 ELV).
Übersteigt das Vermögen einer Person oder eines Ehepaars im Laufe des EL-Bezugs den zulässigen Wert, so erlischt der EL-Anspruch auf das Ende des Monats, in dem der Wert überschritten wurde (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen für AHV und IV (WEL, Stand 1.1.2023), Rz. 2511.02 und Rz. 2511.03).
Das heisst auch, dass bei einer Neuanmeldung nicht unbedingt das Vermögen am 1.1. eines Jahres relevant ist und somit NICHT die Steuererklärung alleine massgebend sein kann. Vielmehr ist die EL-Stelle gehalten, die Vermögenslage für den Monat, ab dem die EL gewährt wird, zu prüfen. Etwa mit Hilfe der Auszüge von Bankdaten etc.
Bezüglich der Berechnung der Höhe stimmt die Ausführung der Ausgleichskasse in Ihrem Fall. Entscheidend ist das tatsächliche Reinvermögen. Die Freibeträge spielen nur bei der Berechnung der Anrechnung des Vermögensverzehrs eine Rolle (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), nicht aber bei der Frage, ob die Vermögensschwelle unterschritten wird. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot