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EL Mutter bei Fremdplatzierung des Kindes

Veröffentlicht:
04.12.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Ich bin in der WEL nicht fündig geworden - können Sie mir weiterhelfen?
Wie werden die EL berechnet, wenn das Kind fremdplatziert wird und nur noch an einzelnen Wochenenden zur Mutter kommt?
Im konkreten Fall hatte die EL das Kind ganz aus der Berechnung genommen.
Aber ist das korrekt?
Liesse sich nicht sinngenmäss argumentieren, dass WEL 3390.01 zumindest bezüglich des Mietzinses anzuwenden sei, da ja nicht klar ist ob die Fremdplatzierung wirklich länger als ein Jahr dauern wird?
Und sollte die Mutter nicht wenigstens für die Besuchstage ein Dreissigstel des Monatsbetrages für Kinder erhalten?
Oder bei einem geschiedenen Paar, wo das Kind jedes zweite Wochenende zum Vater kommt, der EL-Bezüger ist, stellt sich auch die Frage:
o - der Vater kommt über den maximalen Mietbetrag, weil er für das Kind ein Zimmer bereit hält
o - und was ist mit den Unterhaltskosten an diesen Wichenenden und in der Ferien?
mit freundlichen Grüssen
Martin Blindow

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Blindow
Als Ausgangspunkt zu beachten, dass für das Kind eine eigene Berechnung gemacht wird, wenn es nicht bei den Eltern lebt oder bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist (und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV).
Bei den Ausgaben werden tatsächlich geleistete Unterhaltsleistungen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Insoweit lässt sich argumentieren, wenn nachgewiesenermassen (z.B. aus einem Unterhaltsurteil) diese Leistungen in Naturalien und Mehrkosten entstehen, dass dies zu berücksichtigen ist.
Mit Blick auf die Frage, ob überhaupt schon das Kind nicht bei den Eltern lebe, kann argumentiert werden, dass bei vorläufigen Platzierungen oder vorübergehenden Trennungen noch von einem Zusammenleben auszugehen ist. Allerdings dürfte hier die Jahresfrist zu lange sein. Der von Ihnen genannte Verweis kann aber als Hilfsargument herangezogen werden.
Die Rechtsprechung ist in dieser Sache nicht ganz klar. Ich habe kein klares Präjudiz zu Gunsten Ihrer Argumentation gefunden.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot