Frau A. bezieht IV und EL und wohnt mit ihrem erwachsenen Sohn zusammen, welcher eine IV-Kinderrente bezieht. Der Sohn sollte und möchte ausziehen. Ich gehe davon aus, dass bei der gesonderten EL-Berechnung für den Sohn auch eine reguläre Miete angerechnet wird.
Art. 7 Abs. 1 ELV: «Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente (...) begründen, wird wie folgt berechnet: (...) c. Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.»
Rz 3143.08 WEL: «Lebt das Kind alleine, ist das Mietzinsmaximum für alleinlebende Personen in der betreffenden Mietzinsregion (vgl. Kap. 3.2.3.2 und Anhang 5.2) zu berücksichtigen.»
Die Ausgleichskasse machte aber die Aussage, dass bei einem Auszug nicht zwei «volle» Mieten bezahlt würden. Der Fall müsste geprüft werden, genauere Aussagen wollten nicht gemacht werden.
Darauf habe ich nochmals recherchiert und im EL-Buch von Carigiet, 2009 folgende Aussage gefunden:
«Bei Mehrpersonenhaushalten wird ein Mietzins von max. Fr 15000.- berücksichtigt. Als Miete des Kindes wird nur der Anteil berücksichtigt, der nicht durch den EL-berechtigten Elternteil ausgeschöpft ist. Bezahlt der rentenberechtigte Elternteil bspw. Fr. 10000.- im Jahr, kann beim Kind nur maximal von Fr. 5000.- als Ausgabe anerkannt werden" (S 131).
In der WEL, im ELG, in der ELV und auch in BGE finde ich aber keine solche Aussage! Was gilt nun?
Ich Frage nur nach dem Mietzinsmaximum, wenn Mutter und Sohn in getrennten Wohnungen wohnen. (Über das alte und neue EL-Recht, die erhöhten Mietzinsmaxima und dass der EL-Antrag über die Mutter läuft bin ich informiert.)
Vielen Dank
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Lieber Herr Bünter
Eine interessante Frage!
Nach altem wie nach neuem Recht gilt, dass bei Kindern, die einen Anspruch auf eine IV-Kinderrente begründen, und die nicht mit dem rentenberechtigten Elternteil leben, die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach einer gesonderten Berechnung erfolgen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV).
Im alten Recht galt gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG, dass bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, höchstens CHF 15000 für den Mietzins als anerkannte Ausgaben gilt. Das gilt auch dann, wenn die Kinder nicht mit den EL-berechtigten Elternteiln zusammenleben. So auch Carigiet/Koch (2009), S.131.
Im neuen Recht wurde der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG verändert. Und die anerkannten Mietkosten werden bezogen auf Personen, bzw. Haushalte. Dem entsprechen auch die Ausführungen in der WEL. Der Gesetzestext und die Verwaltungsweisung in Rz. 3143.08 i.V.mit Rz. 3143.07 WEL; Stand 1.1.2021 weisen darauf, dass die Berechnung nach neuem Recht Bezug nimmt auf die Person, die alleine leibt, bzw. auf die Haushaltssituation des nicht bei den Eltern lebenden Kindes (Rz. 3143.09 WEL; Stand. 1.1.2021).
Das ist auch vom Sinn und Zweck her auch materiellrechtlich nachvollziehbar, da der entsprechende Wohnbedarf bei externem Wohnen auch höher wird.
Die Frage ist aber wohl nicht definitiv eindeutig und dürfte definitiv erst durch die Rechtsprechung geklärt werden.
Ich rate dazu, im vorliegenden Fall wo nötig auf die Berechnung genäss Rz. 3143.08 WEL zu beharren und wo nötig Rechtsmittel zu ergreifen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot