Guten Morgen Peter
ich beziehe mich auf Deinen Beitrag vom 30.03.18.
Bezüglich der EL-Berechnung für Kinder haben wir bei folgender Fallkonstellation noch Unklarheiten:
Kind ist per Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht platziert und bezieht eine IV-Kinderrente über die Mutter. Die Mutter bezieht keine EL, wegen vorhandenen Vermögen. Der Vater bezieht Sozialhilfe und es ist ein Verfahren bezüglich einer IV-Rente hängig. Er bezahlt demnach aktuell keine Alimente. Es besteht jedoch ein gültiger Unterhaltstitel und es ist ein Alimenteninkasso eingerichtet.
Wie wird nun in dieser Konstellation die EL berechnet? Werden die Alimente des Vater einberechnet, obwohl er nicht zahlungsfähig ist? Wie würde es sich auswirken, wenn der Vater eine Rente zugesprochen bekommt und somit eine Kinderrente generiert werden kann? Wird in der EL-Berechnung für das Kind die Vermögenssituation der Mutter mit eingerechnet? Dies hätte zur Folge, dass sie schneller oder womöglich gleichzeitig auf EL angewiesen ist.
Besten Dank für Deine Bemühungen.
Grüsse
Sabine
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Sabine
- Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der EL zur IV-Kinderrente. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV wird für das Kind, dass einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet, eine gesonderte Berechnung der EL vorgenommen, wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt. Das ist hier der Fall.
Kinder, für die eine Kinderrente ausgerichtet wird, haben aber keinen eigenen EL-Anspruch. Die Berücksichtigung des Kindes bei der EL-Berechnung beruht auf dem EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils. Für Kinder, deren EL gesondert berechnet wird, und die einen Ausgabenüberschuss ausweisen, wird jedoch auch dann ein jährlicher EL-Betrag ausgerichtet, wenn der EL-berechtigte Elternteil die wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. (vgl. WEL 2220.01 (Stand 1.1.2018 ), siehe auch BGE 141 V 155). Dieser Elternteil muss aber in der Schweiz leben (vgl. WEL 3143.01). - Bezüglich des bei der Rechnung für das Kind anrechenbaren Unterhalts der Eltern gilt Folgendes:
a) Für Elternteile, welche die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug nicht erfüllen, im vorliegenden Fall betrifft dies die Mutter des Kindes, wird beim Kind ein Unterhaltsbeitrag als Einnahme angerechnet.
Dessen Höhe entspricht dem Einnahmenüberschuss, der sich aus der EL-Berechnung für den rentenbeziehenden Elternteil und der weiteren Personen (Ehegatte, Kinder) ergibt, welche in die EL Berechnung einzubeziehen sind. (vgl. WEL (Stand 1.1.2018 ) 3495.02).
b) Bei Elternteilen, welche die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der EL nicht erfüllen (und auch nicht in der EL-Berechnung des rentenbeziehenden Elternteils berücksichtigt werden gelten relativ komplizierte Regeln. Es geht vor allem um getrennt lebende und geschiedene Ehegatten ohne eigenen EL-Anspruch sowie zusammenlebende oder getrennt lebende unverheiratete Eltern.
Von diesen Elternteilen wird in der EL-Berechnung des Kindes grund-sätzlich ein Unterhaltsbeitrag nach den folgenden Regeln berücksichtigt:
- In der EL-Berechnung des Kindes wird der Barunterhalt als Einnahme des Kindes eingerechnet. (Der Betreuungsunterhalt würde als Einnahme des betreuenden Elternteils berücksichtigt; vgl. BGE 138 V 169 E. 3.2.4, was aber im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, weil das Kind extern betreut wird).
- Für die Festsetzung des Barunterhaltes für Kinder, deren
Eltern sich die Obhut nicht teilen, ist bei einem Kind von 17%, bei zwei von 27% und bei drei Kindern von 35% des Nettoeinkommens abzüglich der Kinderzulagen auszugehen. Davon sind die Kinderrenten der AHV, der IV und der beruflichen Vorsorge sowie allfällige Erwerbseinkommen des Kindes in Abzug zu bringen,1 wobei der Abzug des Erwerbseinkommens vollumfänglich – d. h. ohne Berücksichtigung eines Freibetrages und ohne Reduktion um einen Drittel – zu erfolgen hat. Für die Bemessung des Erwerbseinkommens der unterhaltspflichtigen Person kann die EL-Stelle auf die Steuererklärung und -veranlagung zurückgreifen (vgl. WEL Rz 3495.05). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (der unterhaltspflichtigen Person muss aber in jedem Fall gewahrt bleiben.
Das gilt auch, wenn das Kind in einem Heim platziert ist (WEL 3495.10)
(vgl. WEL (Stand 1.1.2018 ) 3495.04 ff.)
c) Es werden also seitens dieses Elternteils gemäss der Wegleitung der Unterhalt nach Pauschalen eingerechnet, unabhängig von der konkreten Unterhaltsberechnung. Es ist offen, ob bei einer allfälligen Einsprache und Beschwerde auch die Rechtsprechung diese Praxis schützen würde.
Insb. wenn der Unterhalt, der gemäss Pauschalen eingerechnet wird, faktisch gar nicht geleistet werden kann, so könnte sich ein Weiterzug lohnen. Die Tatsache, dass der einberechnete Unterhalt gar nicht bezahlt werden kann, ist so gut wie möglich zu dokumentieren.
d) Wenn im vorliegenden Fall auch der Vater eine IV-Rente erhält und so eine Kinderrente generiert. So stellt sich zunächst die Frage, ob für das Kind noch eine gesonderte Berechnung erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn das Kind auch von jenem Elternteil unabhängig lebt (Art. 7 ELV).
Das wäre hier der Fall.
Gemäss der Wegleitung wird dann im Weiteren eine Anrechnung eines Unterhalts des EL-Bezügers wegfallen. Bezüglich des anderen, nicht die Obhut wahrnehmden Elternteils ändert sich grundsätzlich nichts. Insoweit ist gemäss Art. 7 Abs. 2 ELV ein allfälliger Überschuss nach seiner EL-Berechnung als Unterhalt für das Kind anzurechnen.
Ich hoffe, das dient Euch.
Peter Mösch Payot
Guten Morgen lieber Peter
besten Dank für Deine ausführliche Antwort.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer