Guten Tag
Frau X erhält eine amerikanische Alters-, und Witwenrente. Die letzten Überweisungen erfolgten im Feb.2021 und Nov.2021. Seither wird durch die Beistandsperson versucht die Leistungen wieder geltend zu machen, was sich aufgrund sehr komplizierten Anforderungen des amerk. Konsulats, Wechsel des Konsulats von Frankfurt nach Paris usw. als schwieriges Unterfangen darstellt. Frau X erhielt die Verfügung betr. Einstellung des EL- Anspruchs aufgrund der Nachzahlung der amerk.Rente im Feb.2021 per 01.02.2021. Aufgrund des Heimeintritts wurde ab 01.12.2022 eine neue EL-Anmeldung eingereicht, der Anspruch ist gegeben, jedoch wird die amerk. Rente (Fr. 19'869.00 pro Jahr) in der Berechnung eingerechnet, obwohl dies in der EL- Anmeldung nicht angegeben wurde. Die Leistungen fliessen nicht und dies wurde der Ausgleichskasse im Juni 2022 separat und mit der Anmeldung gemeldet. In der EL-Berechnung steht "Leistung eingestellt", der Betrag wird jedoch eingerechnet. In der EL- Verfügung vom 17.05.2023 betr. die Anspruchszeit vom 01.12.2022-30.04.2023 und ab 01.05.2023 wird erstmals auf die Schadenminderungspflicht gemäss BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S.274 sowie Art. 11a ELG verwiesen. Die Beistandsperson hat jedoch stets, v.a. im Verlauf vom Jahr 2023 alles daran gesetzt, dass die amerk. Leistungen wieder fliessen. Die Korrespondenz kann belegt werden. Da die Nachzahlung nun seit über 2 Jahren nach wie vor ausstehen, das Vermögen bald aufgebraucht sein wird, somit zur Existenzsicherung eine sozialhilferechtliche Unterstützung droht und die Schadenminderungspflicht erfüllt wurde, möchte die Beistandsperson eine rückwirkende Neubeurteilung beantragen oder aber Einsprache auf die neu eingegangenen Verfügungen betr. die EL-Anpassung aufgrund der angepassten Vermögenswerte ab 01.06.2023 und 01.01.2024 erheben. Es stellt sich die Frage, wie am Besten vorzugehen ist: Soll eine Neubeurteilung rückwirkend ab 01.12.2022 beantragt werden? Soll Einsprache auf die Verfügungen ab 01.06.2023 und 01.01.2024 erhoben werden, betreffend welchen die Einsprachefrist noch am Laufen ist, oder soll beides parallel / separat eingegeben werden? Welches Vorgehen wird empfohlen und wie soll argumentiert werden? Wie weit rückwirkend kann eine Anpassung verlangt werden, da faktisch seit 01.11.2021 keine Leistungen mehr fliessen und dies der Einstellgrund war?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die Bemühungen.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Da im vorliegenden Fall soweit ersichtlich die verschiedenen Entscheide unterschiedliche Zeiträume betreffen ist zu raten parallel vorzugehen.
a) Gegen die beiden noch rechtshängigen Verfügungen sind je eine Einsprache zu machen mit dem Begehren, dass die gesetzlichen Leistungen zu gewähren sind. Und dass dabei insb. die ausländische Rente nicht anzurechnen sei.
In der Begründung ist darauf hinzuweisen und zu belegen, dass alle Schritte unternommen werden/wurden, um diese Leistung geltend zu machen. Wichtig ist, dies so gut wie möglich zu belegen.
b) Gleichzeitig (oder auch später) kann ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezüglich der Zeiträume verlangt werden, welche schon durch rechtskräftige Verfügungen abgeschlossen sind. Im Prinzip ist dies zu terminieren auf den Zeitpunkt hin, ab dem keine EL mehr gewährt wurde, weil insoweit die allgemeine Frist von 5 Jahren (Art. 24 ATSG) noch nicht abgelaufen ist.
Die Begründung ist die gleiche wie oben.
Die Chancen sind hier kleiner als bei den Einsprachen. Weil im Sozialversicherungsrecht für die Gewährung der Wiedererwägung eine Kann-Bestimmung besteht.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot