Guten Tag
Frau B. hat Herrn H. vor einigen Jahren Geld geliehen und ihm damit seinen Lebensstandart/Hobbies finanziert. Der Totalbetrag belief sich auf ca. CHF 18'000.-. Diese Schuld wurde bis Mai 22 ratenweise gemäss Vereinbarung abbezahlt. Aktuell beläuft sich die Restschuld auf CHF 14'000.-. In der EL-Berechnung ist dies als "Darlehen an Dritte" aufgeführt.
Nun hat die Beiständin von Herrn H. mitgeteilt, dass er keine Abzahlung mehr leisten kann, da er nun von der Sozialhilfe unterstützt werde. (Er hat eine IV-Teilrente, aktuell kein Anspruch auf EL, da ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde.)
Die Beiständin von Herrn H. empfiehlt Frau B. ihr Guthaben auf dem Betreibungsweg einzufordern.
Wir wissen, dass Herr H. bereits Betreibungen hat. (Höhe & Art der Schulden unklar). Die Chancen, dass Frau B. das ihr geschuldete Geld über Betreibungen erhält, ist eher unwahrscheinlich.
Rentiert es sich für Frau B. den betreibungsrechtlichen Weg auf sich zu nehmen, damit dieses Darlehen in den EL nicht mehr als Vermögen angerechnet wird?
Besten Dank für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Ein Darlehen wird als Vermögensbestandteil in der EL einbezogen.
Damit Vermögen nicht einbezogen werden kann wäre notwendig, dass dieses keine wirtschafltiche Bedeutung mehr hat.
Das hat praxisgemäss nur eine Chance, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Darlehen keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat und keine realistische Chance besteht, es noch geltend machen zu können.
Dafür verlangen viele EL-Stellen, dass eine Betreibung fruchtlos erfolgt. Eventuell genügt eine Betreibung alleine nicht, sondern das Verfahren müsste fortgesetzt werden, damit das Darlehensguthaben nicht (mehr) einbezogen wird in das für die EL-Berechnung relevante Vermögen.
Ich rate Ihnen, vorab im Auftrag der Klientschaft mit der EL-Stelle informell in Kontakt zu treten. Und zu erfragen, welche Beweismittel und Indizien verlangt werden, um die Wertlosigkeit des Darlehens anzuerkennen.
Ich hoffe, das dient.
Prof. Peter Mösch Payot