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EL-Berechnung: gepfändeter Lohn wird angerechnet

Veröffentlicht:
05.06.2024
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Eine Klientin bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL). Dazu arbeitet sie in einem geschützten Rahmen und erzielt damit einen Lohn zwischen CHF 200.00 und 300.00.

Dieser Lohn wird nun durch das Betreibungsamt gepfändet, steht der Klientin also faktisch nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund habe ich bei der Ausgleichskasse beantragt, dass der Lohn bei der EL-Berechnung nicht mehr als Einnahme berücksichtigt wird.

Dieser Antrag wurde abgelehnt. In ihrer Antwort schreibt die Ausgleichskasse: "Die Pfändung kann nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um Schuldenrückzahlung handelt und für die Berücksichtigung der Schuldenrückzahlungen als Ausgaben besteht im Rahmen des EL-Rechts keine Rechtsgrundlage".

Nun habe ich ja nicht beantragt, dass die Schuldenrückzahlung als Ausgabe taxiert wird, sondern dass der gepfändete Lohn nicht als Einnahme im Budget steht. Bevor ich diesbezüglich aber weitere Schritte unternehme, möchte ich abklären, wie dies rechtlich aussieht. Ist es rechtlich korrekt, einen gepfändeten Lohn als Einnahme in eine EL-Berechnung zu nehmen? Besten Dank für eine Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr P.

Lohn wird gepfändet, weil diese Pfändung dazu dient Schulden zurückzuzahlen.

Wirtschaftlich relevante Schulden können zwar bei den Ergänzungsleistungen vom Bruttovermögen (mit Blick auf den Vermögensverzerr) in Abzug gebracht werden.

Die Rückzahlung von Schulden kann aber nicht beim Einkommen abgezogen werden.

Für den Fall der beschränkten Pfändung von PK-Renten wurde gerichtlich, unter Verweis auf den Wortlaut von Art. 11 ELG  (vgl. Entscheid EL 2021/ des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 27.1.2022) entschieden, dass jene Renten vollständig angerechnet werden, weil sie "buchhalterisch" dem Betroffenen zufliessen.

Gleiches gilt in der EL, wenn über Vollstreckungsmassnahmen andere Einkommen, wie Lohn gepfändet wird.

Das Bundesgericht hat sich so weit ersichtlich noch nie zu dieser Problematik geäussert. Die Praxis führt tatsächlich dazu, dass die Betroffenen auf dem NIveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anstatt des EL-rechtlichen Existenzminimums leben müssen.

Beste Grüsse Peter Mösch Payot