Liebes Expertenteam
wir haben folgende Frage zu einer EL-Berechnung bei einem Ehepaar:
Die Frau ist aufgrund eines Schlaganfalles in einem Heim wohnhaft, der Mann wohnt zu Hause (Eigenheim). Der Mann erhält eine ganze IV-Rente, BVG-Rente, und Lohn. Die Frau bezieht Krankentaggeld. Für die Frau ist das Gesuch um eine Rente bei der IV hängig. Sie hat nun eine EL Berechnung erhalten, anhand der ihr aufgrund der IV-Rente ihres Mannes, Leistungen zugesprochen werden.
Die Leistungen werden wie folgt berechnet:
Berücksichtigte Ausgaben:
· Krankenkassenprämie Frau (.- / Jahr)
· Aufwand nicht selbstbewohnte Liegenschaft: Gebäudeunterhaltskosten (Pauschale gemäss Steuerrecht) (93)
· Heimtaxe ( / Jahr)
· Persönliche Auslagen Frau ()
Berücksichtigte Einnahmen:
· Erwerbseinkommen Mann () abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge () von Mann
- Erwerbseinkommen Frau () abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge () der Frau
· Abzüglich Freibetrag ()
= anrechenbares Einkommen (2/3)
· IV-Rente Mann (/Jahr)
· BVG Rente Mann (/Jahr)
· Eigenmietwert (½ Anteil):
Vermögen
· Sparguthaben ()
· Auto ()
· Liegenschaft selbst bewohnt () – abzüglich Freibetrag Liegenschaft () = Vermögen Brutto:
· Vermögen abzüglich Hypothekarschulden (330'000) und Steuern Mann 2019 ()
- Vermögen 0
=anrechenbare Einnahmen:
Berechnung
Total Ausgaben
Total Einnahmen
EL/Jahr
Ist die EL-Berechnung so korrekt? Insbesondere stellt sich die Frage, warum hier der Lebensbedarf und die Krankenkasse des Mannes nicht berücksichtigt wurden, jedoch seine ganzen Einnahmen?
Besten Dank für die Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Sabine
Aus Datenschutzgründen habe ich die konkreten Zahlen in der Anfrage im Forum löschen lassen.
1. Es geht hier um die Frage der Berechnung der EL bei einem Ehepaar, wo der Inhaber der Grundleistung (IV) zu Hause wohnt und seine Ehegattin im Heim lebt.
2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 ELG i.V.m Art. 1a ELV gilt, dass bei Ehegatten, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Heim lebt, die jährliche EL für jeden Ehegatten nach den Art. 1b bis 1d ELV gesondert berechnet. Vgl. dazu auch WEL (Stand 1.1.2020), 3142.01 ff.
a) Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen, einschliesslich Vermögensverzehr, zusammengerechnet und dann hälftig auf die Ehegatten geteilt (Art. 1b ELV).
Es gelten die Freibeträge bei Ehegatten. Das heisst namentlich, dass bei Erwerbseinkünften gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Freibetrag von CHF 1500 zu beachten ist und der Rexht zu 2/3 berücksichtigt wird.
Für die Quote und die Freibeträge beim Vermögensverzehr gilt Art. 11 Abs. 1 lit. c ELV. Kantonale Abweichungen sind in einer Konstellation, wo nur ein Ehegatte im Heim lebt, nicht zulässig (Art. 1b Abs. 3 ELV).
Gemäss Art. 1b Abs. 4 ELV werden folgende Einnahmen nicht zusammengerechnet und hälftig geteilt (sondern nur dem betreffenen Ehegatten angerechnet): KVG-Beiträge an das Heim, Hilflosenentschädigungen, die anrechenbar sind und der Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft.
b) Für die Ausgaben gilt, dass sie demjenigen angerechnet werden, den sie betrifft. Betreffen sie beide, erfolgt eine hälftige Aufteilung (Art. 1c ELV).
3. Korrekt ist vor diesem Hintergrund, dass die persönlichen Ausgaben des Mannes (Grundbedarf, Krankenversicherung etc.) nicht für die Berechnung des EL-Anteils der Ehefrau berücksichtigt wird (vgl. Art. 1c ELV
Vor diesem Hintergrund stellen sich bei der vorliegenden Berechnung (soweit ich sie verstehe) zwei Fragen.
Fraglich ist, weswegen hier der Eigenmietwert der Liegenschaft der Ehefrau im Heim als Einnahme eingerechnet wird. Dies müsste beim Ehemann, der selber in der Liegenschaft wohnt erfolgen. Gleiches gilt auf der anderen Seite für die hier berücksichtigten GEbäudeunterhaltskosten (vgl. WEL, Rz. 3142.10).
Ev. bestehen auch Berechnungsfehler beim Einkommen. Dieses muss ja zusammengezählt und dann hälftig berücksichtigt werden. Hier sollte die EL-Rechnung nochmals geprüft werden. Ich kam beim Durchrechnen nicht auf den Betrag in der Anfrage: Beim zu berücksichtigtenden Gesamterwerbseinkommen auf CHF 39212 und bei der Berechnung von 50% des Gesamteinkommens (ohne Berücksichtigung des Eigenmietwertes) auf CHF 35117.
Nach meiner Einschätzung wirkt der Fehler also leicht zu Gunsten der Klientin. Ich würde hier auf eine Einsprache verzichten oder zur Vermeidung allfälliger nachträglicher Verrechnungen, wenn die Verwaltung den Fehler bemerken sollte (Verwirkungsfrist fünf Jahre), den Rechnungsfehler und den fehlerhaften Beizug des Eigenmietwertes melden.
Ich hoffe, das dient Dir.
Peter Mösch Payot