Lieber Peter
Wir gelangen mit folgender Anfrage an Dich.
Eine alleinerziehende Mutter bezieht IV und EL. Für den Sohn leitet sich eine Kinderrente ab. Der Sohn ist teilstationär in einem Heim platziert zur Entlastung der Mutter. Die Anzahl der Übernachtungen ist von Monat zu Monat unterschiedlich, jedoch durchschnittlich 10 Nächte. Die Kosten für diese Teilplatzierung belaufen sich auf monatlich rund Fr. 1700.-
Wie ist hier die EL zu berechnen, sprich was können wir von der EL verlangen wie sie die Berechnung vornehmen müssen, bzw. welche Kosten müssen sie in die Berechnung einfliessen lassen.
Die EL hat folgendes verfügt:
Berechnung für einen Zwei-Personenhaushalt (Grundbedarf, KK, effektive Mietkosten). Die Platzierungskosten wurden nicht berücksichtigt, sprich auch keine eigene Berechnung für das Kind gemacht.
Es wurde begründet, dies sei vorteilhafter für die Familie.
Besten Dank für Deine Bemühungen.
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Sabine
Für die Frage, ob die EL für ein Kind, für das eine Kinderrente gewährt wird, eine eigene Rechnung der EL gemacht wird ober aber, ob es in die EL-Berechnung der Eltern bzw. eines Elternteils einberechnet wird ist Folgendes entscheidend: Ich gehe davon aus, dass für das Kind hier eine Kinderrente bezahlt wird.
a) Grundsätzlich gilt, dass die EL für ein Kind, für das ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht, und seinem Elternteil solange gemeinsam berechnet wird, wie das Kind mit dem Elternteil zusammenlebt und eine Kinderrente für dasselbe ausgerichtet wird (Art. 7 Abs. 1 lit. b ELG; vgl. auch WEL, Stand 1.1.2018, Rz. 3133.03).
Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder bei einem nicht rentenberechtigten Elternteil, so ist die EL für das Kind gesondert zu berechnen. Voraussetzung für den Anspruch auf EL bleibt aber immer, dass der rentenberechtigte Elternteil Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
b) Die Wegleitung äussert sich nicht dazu, was unter “Zusammenleben“ genau verstanden wird. Die Literatur zum ELG und die Rechtsprechung setzt den Begriff gleich mit „zusammen wohnen“ (so Carigiet/Koch, S. 129 ff.).
Mit Blick auf den Sinn der Sache handet es sich um eine Beweisfrage darüber, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Wochenaufenthalt oder einen untergeordneten Aufenthalt zur Entlastung an einem anderen Ort ändert am Wohnsitz und am „Zusammenleben“ nach den üblichen Regeln noch nichts. Anders wäre es etwa, wenn den Eltern die Obhut entzogen wäre und das Kind seitens der KESB in einem Heim platziert wäre.
Fazit: Soll also der Anspruch für das Kind spezifisch berechnet werden so ist wohl notwendig, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Kind nicht mehr mit den Eltern, bzw. hier dem Elter zusammenlebt bzw. wohnt. Das ist im vorliegenden Fall eher nicht der Fall.
c) Geht man von einem Zusammenleben aus und einem gemeinsamem Wohnen, so wird die Zusammenrechnung im Sinne von Art. 10 ELG berechnet. Hinsichtlich des Lebensunterhalts also derjenige einer alleinstehenden Person plus derjenige eines Kindes. Bezüglich Miete kommt höchstens die Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zur Anwendung, unabhängig von den realen Kosten einer externen Wohnung etc. Die von Ihnen genannte Konstellation in der WEL 3143.06 spielt hier KEINE Rolle. Diese ist nur relevant bei einer gesonderten Berechnung für das Kind, das NICHT mit dem rentenberechtigten Elternteil zusammenlebt.
d) Zusätzlich ist bei Kindern, die eine Kinderrente der AHV oder IV oder eine Waisenrente erhalten Folgendes zu beachten (vgl. Art. 9 Abs. 4 ELG; siehe auch WEL, Stand 1.1.2018, Rz. 3124.01 ff.):
Falls bei diesen Kindern, die mit dem rentenberechtigten Elternteil zusammen wohnen, die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, so bleiben sie bei der Berechnung der EL ausser Betracht.
e) Dabei werden Vergleichsrechnungen vorgenommen. Eine Rechnung mit und eine ohne das betreffende Kind. Wenn unter Einbezug des Kindes eine höhere EL erfolgt so verbleibt das Kind in der Berechnung. Falls dagegen die Berechnung ohne das Kind zu einer höheren EL führt, so ist diese Berechnung massgebend.
Bei der Berechnung ohne das Kind fallen dabei weg aus der Berechnung: a) seine Einnahmen (Kinder- oder Waisenrente, Kinderzulage, Unterhalt, Erwerbseinkommen, Kindervermögen); b) seine Ausgaben (Betrag für Lebensbedarf, kant. Durchschnittsprämie Krankenkasse, Mietanteil des Kindes).
Fazit: Vor diesem Hintergrund scheint es mir so, dass hier die EL korrekterweise von einer Rechnung bei Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ausgeht, und dass eine Vergleichsrechnung notwendig war. Ob diese hier korrekt erfolgt ist kann nur auf einer genauen Durchsicht der Akten eruiert werden.
Ich hoffe, das dient Euch.
Peter Mösch Payot
Lieber Peter
danke für Deine Ausführungen.
Beste Grüsse
Sabine