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EL Berechnung bei Pflegeheim Aufenthalt - Ferienhaus in Spanien

Veröffentlicht:
04.11.2022
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Eine Patientin verheiratet aus dem Kanton Zürich, Jahrgang: 1964, IV-Rentnerin wird nach dem Aufenthalt in der Reha voraussichtlich in ein Pflegezentrum in Zürich austreten. Weil sie schwerbetroffen ist und weiterhin auf intensive Pflege angewiesen ist. Laut den Angehörigen haben sie aktuell ein Vermögen von Fr. 100'000.- sowie eine Liegenschaft in Spanien im Wert von ca. Fr. 140'000.- welches sei selbst benutzen. Der Ehemann ist aktuell krankgeschrieben und es läuft eine IV-Anmeldung. Daher verringert sich das Vermögen monatlich laut Auskunft der Angehörigen. Wie wird das Ferienhaus betreffend dem Vermögen bei der EL Berechnung berücksichtigt? Hier in der Schweiz leben sie in einer Mietwohnung.

Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

a) Vermögen wird in den Ergänzungsleistungen grundsätzlich berücksichtigt.

Erstens bei der Vermögensschwelle als Voraussetzung, dass überhaupt auf ein Gesuch der EL eingetreten wird (Art. 9a ELG). Bei Ehegatten beträgt diese CHF 200000. Nicht angerechnet wird Vermögen von selbstbewohnten Liegenschaften. Als Liegenschaften, die eigenen Wohnzwecken der Betroffenen dient. 

Zweitens wird, wenn die Vermögensschwelle unterschritten wird, das Vermögen angerechnet. Wobei dabei für selbstbewohnte Liegenschaften besondere Freibeträge gelten (Freibetrag: CHF 112500). Vom Vermögen wird ein Anteil als Vermögensverzehr in die anrechenbaren Einnahmen angerechnet, was den entsprechenden Betrag der EL verringert.

b) Eine Ferienwohnung gilt, wie auch Liegenschaften, die vermietet sind, nicht als selbstbewohnte LIegenschaft. Vor diesem Hintergrund wird der Wert der Liegenschaft voll zum Verkehrswert  (Verkaufswert) an das Vermögen angerechnet.

c) Das gilt auch bei Ferienwohnungen im Ausland. Diese gelten NICHT als selbstbewohnte Liegenschaften. Wobei dort die Feststellung des Verkehrswert in gewissen Fällen Schwierigkeiten machen kann. Was zu Verzögerungen der Berechnung des EL-Anspruchs führen kann.

In der Praxis sind vor allem die Daten bei den Steuerbehörden von Relevanz.  Diese stellen ab auf den so genannten Katasterweg. Erfahrungsgemäss beträgt der Verkehrswert einer Liegenschaft dann das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Steuerwerts. In EU-/EFTA-Staaten ist es erfahrungsgemäss relativ einfach, entsprechende Informationen und Unterlagen erhältlich zu machen. Die versicherten Personen werden dafür bestehende Unterlagen (Steuerunterlagen, Kaufverträge, Grundbucheinträge etc.) einreichen müssen.

Für den Wert einer Immobilie sind etwa entscheidend die Objekteigenschaften, Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch, Vermietungsmöglichkeiten etc. Im Zweifel wird die EL-Stelle  eine Verkehrswertschätzung durch eine Immobilienfachperson vornehmen müssen 

 Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot