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EL Berechnung bei Ehepaar, Aufteilung Vermögen aus BVG

Veröffentlicht:
18.02.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag Herr Mösch

Ein Patient, Jg. 1936, verheiratet, aus dem Kanton Aargau, wird nach dem Reha Aufenthalt in ein Pflegeheim austreten. Zuvor lebte er in der gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau. Das Ehepaar hat eine AHV-Rente. Der Ehemann hat sein BVG-Vermögen in eine Lebensversicherung einbezahlt und lässt sich monatlich Fr. 816.- auszahlen (im Jahr Fr. 9'800.-), um den laufenden Lebenshunterhalt zu decken.

Die Ehefrau wird weiterhin in der Mietwohnung (Mietzins Fr. 800.-) leben. Das aktuelle Vermögen inklusive dieser Lebensversicherung beträgt Fr. 125'000.-. Einkünfte sind 52'500.- inkl. der Auszahlung aus der Lebensversicherung. Die Fragen von Seiten Angehörigen sind:

Wie hoch ist der Vermögens-Freibetrag wenn die eine Person im Heim lebt und die andere noch in einer Wohnung? Wird bei der Berechnung der EL, das Vermögen je hälftig aufgeteilt, bei Heimbewohner und dem Partner? Wird das Geld aus der Lebensversicherung bei der EL-Berechnung nur in das Vermögen oder werden die regelmässigen Auszahlungen auch in die Einnahmen gerechnet?

Besten Dank für Ihre Auskunft.

Guten Morgen Herr Mösch

Gerne wollte ich nachfragen betreffend dem Anliegen unseres Patienten. Er wird bald, anfang März in ein Pflegeheim austreten.

Besten Dank für Ihre Abklärungen.

Freundliche Grüsse

Claudio Casutt 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

 

 

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage, sehr geehrter Herr Casutt, zu diversen Fragen der EL-Berechnung bei der Konstellation, dass ein Ehepartner zu Hause wohnt und der andere im Heim

 

1. Der generelle Vermögensfreibetrag bei einem Ehepaar beträgt, unabhängig vom Aufenthalt in einer Wohnung oder einem Heim CHF 60000 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das gilt

 

2. Wenn das Ehepaar eine von einem Ehepartner bewohnte Liegenschaft besitzt, während der andere im Heim lebt, wird bezüglich der Liegenschaft ein besonderer Vermögensfreibetrag von CHF 300000 einberechnet (Art. 11 Abs. 1bis ELG). Das gilt gleich, wenn eine Person eine Hilflosenentschädigung bezieht und in der Liegenschaft wohnt, welche ihr oder ihrem Ehegatten gehört.

 

3. Als Vermögensverzehr werden gemäss ELG bei Altersrentnern prinzipiell 1/10 angerechnet. Die Kantone können aber im Prinzipfür Heimbewohner und deren Berechnung der anrechenbaren Einnahmen aus Vermögen (und somit der Höhe der jährlichen EL) den Vermögensverzehr auf 1/5 erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG), was der Kanton Aargau in § 2a im Ergänzungsleistungsgesetz Aargau (SAR 831.200) so normiert hat.

Im Falle, dass nur ein Ehegatte im Heim lebt, wie in der hier interessierenden Konstellation, darf aber eine solche Erhöhung der Vermögensverzehrs nicht vorgenommen werden (Art. 1b Abs. 3 ELV). Das wird in der Praxis ab und zu übersehen. Die entsprechende EL-Verfügung ist darauf hin also gut zu prüfen.

Es werden also in Ihrem Fall auch für den Heimbewohner nur 1/10 des Vermögens (nach Berücksichtigung der Freibeträge) angerechnet werden dürfen.

 

4. Die Berechnung erfolgt dabei bei Ehepaaren, von denen mind. ein Ehegatte dauernd im Heim lebt gesondert, gemäss Art. 1a ff. ELV: Für die jeweilige Berechnung werden die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten zusammengerechnet und der Totalbetrag dann hälftig aufgeteilt wird (Art. 1b ELV). Gleiches gilt für das Vermögen, unabhängig in wessen Eigentum es liegt. Als Vermögensfreibetrag gilt derjenige für Ehegatten. Er wird dann je hälftig berücksichtigt (Art. 1b Abs. 2 ELV).

Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heimaufenthalt, Hilflosenentschädigungen an den Heimaufenthalt sowie beim Bewohner der Liegenschaft der Eigenmietwert wird nur dem betreffenden Ehegatten angerechnet.

 

Die Ausgaben werden dem betreffenden Ehegatten zugerechnet. Dem Heimbewohner also die anerkannten Heimtaxen und der Betrag für die persönlichen Auslagen. Für den Ehegatten, der zu Hause lebt, werden dabei nur die Mietzinsausgaben für Alleinstehende angerechnet (Art. 1c ELV).

 

5. Wichtig ist: Falls aus der gesonderten Rechnung, namentlich auf Seiten der Ehefrau, die in der Liegenschaft lebt, ein Überschuss erfolgt, so darf dieser nicht beim Ehegatten im Heim angerechnet werden.

 

6. Bei der Lebensversicherung kommt es darauf an, was diese für einen Charakter hat. Falls es sich um Leibrenten mit Rückgewähr handelt, so gilt, dass die Einkünfte gemäss Art. 15c Abs. 3 ELV zu 80% angerechnet werden, ebenso ein allfälliger Überschussanteil im vollen Umfang. Nicht aber ein hypothetischer Zins für den Rückkaufswert.  Um einen solchen Vertrag handelt es sich dann, wenn das bei vorzeitigem Tod unverbrauchte Kapital an die im Vertrag begünstigten Personen ausbezahlt wird.

Beim Vermögen wird gleichzeitig der Rückkaufswert der Versicherung als Vermögen angerechnet.

 

7. Zu beachten sind auch die Änderungen des ELG, welche ab 1.1.2021 in Kraft treten. Sie gelten allerdings für Personen, die schon zuvor EL beziehen für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten nur, wenn sie keine Schlechterstellung bringen.

Neu wird insbesondere ein Anspruch auf EL generell ausgeschlossen, wenn das Reinvermögen inkl. Vermögensverzicht mehr als CHF 200000 beträgt. Wobei diesbezüglich selbstbewohnte Liegenschaften nicht eingerechnet werden (Art. 9a neues ELG). Der allgemeine Freibetrag wird auf CHF 50000 gekürzt werden (Art. 11 Abs. 1 lit. c neues ELG).


Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot