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EL bei Teilrente / hyp. Einkommen/HE Verrechnung Sozialhilfe

Veröffentlicht:
01.12.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Eine Patientin hat rückwirkend per 1.1.19 eine 1/2 IV-Rente zugesprochen erhalten. Der IV Grad wurde mit der gemischten Methode berechnet, Erwerbsteil 100% Einschränkung, Haushalt 2.40 % Einschränkung. Wird die EL trotzdem ein hyp. Einkommen einrechnen, wenn sie im Erwerb 100% eingeschränkt ist?

Die Patientin hat die letzen Jahre Sozialhilfe bezogen. Sie hat zusammen mit der Zusprache IV-Rente eine Zusprache HE leicht erhalten. Wird dieser Betrag mit Sozialhilfe verrechnet oder kann sie die HE behalten? Die Hilfestellungen hat sie in den letzten Jahren indirekt über die Krankenkasse erhalten (Ergotherapie, Wohnbegleitung etc.)

Herzlichen Dank!

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

a) Bei der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen bei Teilinvaliden einzurechnen ist, muss die Besonderheit bei der Bemessung nach der gemischten Methode berücksichtigt werden. Sind Personen im Erwerbsbereich zu 100% eingeschränkt, so darf gar kein hypothetisches Einkommen eingerechnet werden. Vergleiche dazu ausdrücklich der Bundesgerichtsentscheid BGE 141 V 343 vom 11.05.2015 E. 5.4:  Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV.

Das heisst also, dass einzig und allein der IV-Grad im Erwerbsteil herangezogen werden kann für die Berechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens. 

Auf diesen Aspekt ist der EL-Entscheid genau zu prüfen, weil nicht alle EL-Stellen diese Rechtsprechung kennen und ohne Weiteres berücksichtigen.

b) Zur Hilflosenentschädigung: Diese kann in der Sozialhlilfe dann, und nur dann angerechnet, wenn in der Sozialhilfe auch bei der Ausgabenseite die entsprechenden Ausgaben als situationsbedingte Leistungen (grundversorgende SiL, SKoS RL C.1 und C.6.1) angerechnet werden. Ansonsten steht der Klient dieses Hilflosenentschädigung (rückwirkend) zu. Siehe dazu:

https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/zeso/praxisbeispiele/2020_ZESO04_Praxisbeispiel.pdf

 

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot