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EL bei Liegenschaft

Veröffentlicht:
30.03.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ich habe einen KL. der zusammen mit seiner Schwester ein Haus der Mutter geerbt hat. Da er selbstständig Erwerbend war, hat er nur die AHV Rente und sein Vermögen auf das er zurückgreifen kann. Die Liegenschaft kann im jetztigen Zustand nicht verkauft werden und die Schwester möchte das Haus auch nicht verkaufen. Selbst kann sie seinen Anteil jedoch nicht abkaufen, da ihr dazu das Geld fehlt.

Die Frage ist nun: Wenn er in ein Altersheim muss und das Vermögen nicht mehr reicht um die Rechnungen zu bezahlen, wie wird dann dei EL die Liegenschaft bewerten? Die Liegenschaft hat ca. einen Wert von 700'000 CHF und die Hypothek ist abbezahlt.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Hefti

a) Gemäss dem ELG in seiner aktuellem Fassung gilt bzgl. des Vermögens, dass erstens eine Vermögensschwelle besteht. Ein allfälliger Anspruch wird also nur geprüft, wenn jeman ein Vermögen unter einer bestimmten Vermögensschwelle aufweist (Art. 9a Abs. 1 ELG). Bei alleinstehenden Personen liegt der Betrag bei CHF 100000, bei Ehepaaren CHF 200000.

Dabei gilt, dass Liegenschaften grundsätzlich zum Vermögen gehören. Ausser selbstgewohnte Liegenschaften, diese werden nicht berücksichtigt (Art. 9a Abs. 2 ELG). 

b) Wird die Vermögensschwelle unterschritten gilt weiter, dass vom Vermögen, abzüglich eines Freibetrages,  1/15 bei AltersrentnerInnen, 1/10 bei HeimbewohnerInnen in vielen Kantonen 1/5 des Reinvermögens als Einnahmen in die Bedarfsrechnung angerechnet werden und somit den Anspruch auf EL verhindern oder vermindern (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG). 

Bei Liegenschaften, die selber bewohnt werden, gelten dabei besondere Freibeträge von CHF 112500 (oder 300000, wenn der Bewohner der Liegenschaft eine Hilflosenentschädigung bezieht, oder wenn ein Ehegatte im Heim und der andere zu Hause lebt; Art. 11 Abs. 1bis lit. b ELG).  

c) Als Vermögen geht es dabei immer um das Reinvermögen. Schulden werden also abgezogen. 

d) Liegenschaften werden zum Verkehrswert berechnet. Wird die Liegenschaft selber bewohnt gilt der amtliche Wert (Art. 17a Abs. 1 und 4 ELV).

e) Im vorliegenden Fall geht es um eine Liegenschaft, die nicht selbst bewohnt wird. Und die Liegenschaft ist wohl, wenn ich den Fall richtig verstehe, Teil der Erbengemeinschaft. Damit wird die Liegenschaft praxisgemäss zum Verkehrswert gerechnet. Ab dem Moment, wo die Erbengemeinschaft entstanden ist und die Quote (hier wohl 1/2) berechenbar ist, wird das Erbe an das Vermögen für die EL-Berechnung angerechnet. Vgl. Bundesgerichtsurteil C_447/2016   vom 1. März 2017   mit weiteren Hinweisen.

Ich hoffe, das dient Ihnen. 

Prof. Peter Mösch Payot