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EL-Anspruch und Hilflosenentschädigung

Veröffentlicht:
06.01.2022
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag Herr Mösch

Die Klientin ist 73 Jahre alt und ist seit 2015 in der Schweiz und kommt ursprünglich aus Sri Lanka. Vor kurzem hatte sie einen Schlaganfall und wird nun durch die Spitex im Alltag unterstützt. Da sie weniger als ein Jahr hilflos ist, fällt der Anspruch auf Hilflosenentschädigung weg. Ebenfalls hat sie keine Beiträge in der Schweiz einbezahlt, da sie hier nie gearbeitet hat. Eine AHV- Rente wurde bisher auch nicht bezogen. Nun stellt sich mir die Frage, ob sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte? Da hier das Anmeldedatum wegen der Rückzahlung wichtig ist, wollte ich diese möglichst schnell beantragen.

Können Sie mir Auskunft darüber geben, welche Möglichkeiten noch offen stehen und ob eine EL- Anmeldung möglich ist? Gäbe es eventuell doch eine Möglichkeit Hilflosenentschädigung zu erhalten?

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr gerne beantworte ich Ihre Anfrage.

Ihre Klientin kam erst im AHV-Alter in die Schweiz.

a) Anspruch auf eine ordentliche Rente haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen oder Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 AHVG). Ein solches volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person während insgesamt länger als 11 Monaten obligatorisch oder freiwillig versichert war und während dieser Zeit – den Mindestbeitrag bezahlt hat oder; – als nichterwerbstätige Person mit einem Ehegatten verheiratet war, der mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder; – Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hat (vgl. Art. 50 AHVV).

Auch eine ausserordentliche Rente der AHV kommt für einen solchen Fall nicht in Frage (vgl. Rz, 7001 ff. RWL (Stand 1.1.2022).

Da die Versicherungszeit vor dem AHV-Alter fehlt kommt auch eine HIlflosenentschädigung der AHV wohl nicht in Frage.

b) Im Rahmen der Ergänzungsleistungen stellt sich in solchen Fällen die Fragen einer allfälligen rentenlosen Ergänzungsleistung. 

Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG seiht dies vor, wobei der Anspruch und allfällige Karenzfristen (also Mindestzeiten von ununterbrochenem Aufenthalt und Wohnsitz in der Schweiz) abhängen von der Herkunft der Person.

Solche rentenlose EL kommt in Frage für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, ebenso für  Flüchtlinge (inkl. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) und Staatenlose. Ebenso für Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das einen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsieht. Letzteres ist aber für Sri Lanka nicht der Fall.

Nur diese Personen können auch dann, wenn sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der AHV nicht erfüllen und folglich keinen Anspruch auf eine Rente der AHV haben, einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen (Aufenthalt und Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzung) das ordentliche Rentenalter erreicht haben.

Alle übrigen Staatsangehörigen, welche aufgrund der fehlenden Mindestbeitragsdauer keinen Anspruch auf eine Rente der AHV  haben, können nur dann einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen (Aufenthalt und Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzung) verwitwet oder verwaist sind und einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte. ZUdem dürfen sie im Zeitpunkt, ab welchem der EL-Anspruch entstehen würde, das ordentliche Rentenalter der AHV noch nicht erreicht haben (Art. 5 Abs. 4 ELG). Diese letzte Variante kommt also in der hier bestehenden Konstellation nicht in Frage.

Fazit: Ein möglicher Anspruch kann in diesem Fall nur in Frage kommen, wenn die Person als vorläufig aufgenommner Flüchtling, bzw. als Flüchtling in der Schweiz wäre. Bei einer Karenzfrist von fünf Jahren.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot