Sehr geehrter Herr Pärli
Meine Klientin ist Ordensschwester und wird nächstens pensioniert. Sie wird aufgrund fehlender Beitragsjahre und kleiner Einkünfte nur eine kleine AHV und PK Rente erhalten (welche im Normallfall an den Orden gehen, gegen Kost und Logis und Taschengeld). Nun trägt sich meine Klientin aber aufgrund einer Glaubenskrise mit dem Gedanken, aus dem Orden auszutreten.
Ich gehe davon aus, dass sie dann - wie andere Personen mit ungenügender Rente - ebenfalls einen EL Anspruch geltend machen kann. Oder gibt es da allenfalls Einschränkungen für Personen, welche aus Gemeinschaftseinrichtungen austreten?
Meine Klientin hat eine C-Bewilligung (Einreise CH 1996).
Besten Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Im Sozialversicherungsforum ist der Schreibende verantwortlich. Ich hoffe, das sei für Sie OK und ich nehme mich gerne Ihrer Frage an.
Ich habe vor einer genauen Antwort zwei Fragen: Erstens: Was ist die Staatsangehörigkeit der Betroffenen? Und: wie viele Jahre war sie nun ununterbrochen (also ohne je mehr als drei Monate im Ausland zu sein) in der Schweiz?
Gerne beantworte ich Ihre Frage nach Ihrer Rückmeldung.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot
Guten Tag Herr Mösch Payot
Verzeihen Sie die falsche Anrede in der Anfrage, da hatte ich "pressiert" :-).
Zu Ihren Fragen:
Sie ist deutsche Staatsangehörige und seit der Einreise 1996 ständig in der CH.
Besten Dank im Voraus.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Für den Austritt aus Gemeinschaftseinrichtungen gibt es mit Blick auf Ansprüche gegenüber der EL keine Sonderregeln.
Die Betroffene ist aus Deutschland. Somit hat sich wegen des FZA-Abkommens hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen (Mindestwohnsitzdauer/Karenzfrist) keine besonderen Hürden zu beachten (vgl. Art. 4 und 5 ELG).
Sie kann auch vorzeitig die AHV beziehen, mit entsprechenden Rentenkürzungen. Für die EL hat dies keine Konsequenzen. Es wird also NICHT ein Einkommensverzicht angerechnet (Art. 15a ELV). Sie kann ungeschmälert ab Beginn des vorgezogenen Rentenanspruchs auch EL beziehen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot