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EL Anspruch bei dt. Altersrente

Veröffentlicht:
15.01.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Mösch Payot

Eine dt. Klientin von mir wohnt mit ihrem Mann seit 10J in der CH. Sie haben C Ausweis. Sie arbeitet in der CH. Er seit letztem Jahr pensioniert, hat aber nie in der CH gearbeitet. Nun machen sie sich Sorgen, ob der Mann im Falle von Pflegebedürftigkeit Anspruch auf EL geltend machen könnte, obwohl er keine CH AHV Rente bezieht. Gehe ich richtig in der Annahme, dass er gemäss ELG Art 4 b 1 Anspruch geltend machen kann?

Besten Dank für ihre Info.

Freundliche Grüsse

Katrin Schenker

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Schenker

Seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge haben EU-Staatsangehörige grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Konkret gilt, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, die der Verordnung (EWG) 883/04 unterstellt sind auch dann, wenn sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der AHV oder von drei Jahren in der IV nicht erfüllen (und folglich keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben), unter anderem einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG).

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, die der Verordnung (EWG) 883/04 unterstellt sind, müssen  keine besondere Karenzfrist erfüllen; es genügt wenn sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Zu prüfen ist allerdings die weitere Frage, ob der Bezug von Ergänzungsleistungen (oder Sozialhilfe) eine Änderung des Anspruchs auf Aufenthalt in der Schweiz hat. Dies kann je nach Konstellation der Einreise (namentlich bei der Einreise als RentnerIn, vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) und je nach familiärem Verhältnis zur in der Schweiz erwerbstätigen Person der Fall sein. Vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA und dazu BGE 135 II 265. Im vorliegenden Fall dürfte nach der Darstellung eher keine entsprechende Konstellation vorliegen. Zur Sicherheit rate ich diesbezüglich zu einer entsprechenden Abklärung bei der Migrationsbehörde.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot