Guten Tag
Wir (Sozialberatungsstelle) haben festgestellt, dass die EL Durchführungsstelle eines Kantons seit Inkrafttreten der EL-Reform bei einer ablehnenden Verfügung kein Berechnungsblatt mehr beilegt. Wir halten diese Änderung für problematisch, da eine wichtige Grundlage für eine allfällige Einsprache fehlt. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand: 1. Januar 2022 steht unter 4110.02:
«Steht der leistungsansprechenden Person, die eine Anmeldung eingereicht hat, keine EL zu, so hat die Verfügung eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.»
Unsere Frage an Sie: Was ist hier mit Begründung gemeint? Ist es tatsächlich ausreichend, dass in der ablehnenden Verfügung lediglich erwähnt wird, man habe keinen Anspruch auf EL, weil die Einnahmen die Ausgaben übersteigen?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung zu diesem Anliegen.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag
Ja, insoweit bestehen unterschiedliche Praxen der EL-Durchführungstellen.
Aus den rechtlichen Grundlagen ergibt sich nicht unmittelbar, welchen Umfang die Begründung der Verfügung haben muss. Auf jeden Fall kann eine zu oberflächliche Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 BV darstellen.
Ich rate Ihnen, bei einer solchen knappen Begründung der EL-Verfügung in erster Linie Akteneinsicht zu verlangen. Und als Teil der Akten müsste dann auch die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf EL erkennbar sein. Das gilt in den Fällen, wo deren Fehlen zur Grundlage der ablehnenden Verfügung gemacht wird.
Sollte die Akteneinsicht dann nicht oder unvollständig gewährt werden so müsste mittels einer Einsprache gerügt werden, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, bzw. das rechtliche Gehör verletzt.
Genügt Ihnen das so?
Beste Grüsse Peter Mösch Payot
Guten Tag Herr Mösch Payot
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Unsere Frage ist damit beantwortet.
In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass es sich beim genannten Fall um eine Verfügung handelt, in der das Gesuch "abgewiesen" wird mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzungen wegen Übertretung der Vermögensschwelle nicht erfüllt sind.
In diesem Fall wurde offenbar auf eine genauere Berechnung verzichtet, die Rechtsmittelbelehrung wird aber aufgeführt.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Ja, das ist korrekt. Es handelt sich formal bei der Übetretung der Vermögensschwelle um eine Eintretensvoraussetzung. Das heisst, dass die EL-Stelle diesfall zwar verfügen muss, aber die genauen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen gar (noch) nicht erheben muss.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot