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EL 2021 und Lebensbedarf Kinder

Veröffentlicht:
06.07.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Bisher hatten Kind 1 und 2, Kind 3 und 4, Kind 5 und folgende jeweils den selben betrag zu gut.

Nach der neuen Regelung gilt bei jedem Kind unter 11 Jahren eine Kürzung um 1/6 bis zum konstanten Wert ab Kind 5.

Was heisst das aber, wenn Kind 1 und 2 über 11 Jahre alt sind, Kind 3 und 4 darunter?

Haben dann Kind 1 und 2 weiterhin Fr. 10'170 zu gut, Kind 3 Fr. 5'650 (Fr. 471.-/Mt.) und Kind 4 Fr. 4'708 (Fr. 392.-/Mt.)?

Oder wird dann in die neuen Pauschale gewechselt, also Kind 3 generell nur Fr. 410.- und Kind 4 Fr. 340?

 

freundliche Grüsse,

Martin Blindow

Frage beantwortet am

Daniel Schilliger

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag Herr Blindow

Diese Frage lässt sich noch nicht eindeutig beantworten. Die dafür entscheidende Wegleitung liegt noch nicht vor.

Die neue Regelung in Art. 10 ELG lautet:

1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

a.        als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

.....

3.     bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin­derrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 170 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,

4.             bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollen­det haben: 7080 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder

....

Ich würde das so umsetzen, dass zuerst geschaut wird, an welcher Stelle das Kind steht. Das heisst wieviele Kinder, die auch in die Berechnung einfliessen, also eine Kinder- oder Waisenrente beziehen, sind älter?

Als zweiten Schritt würde ich je nach Alter des Kindes (über oder unter 11-jährig) die Pauschale gemäss Absatz 3 oder eben 4 nehmen, die dieser Stelle (also 3. Kind, 4. Kind etc...) entspricht.

In Ihrem Beispiel (die ältern zwei sind über, die anderen beiden unter 11-jährig), sehe das meines Erachtens so aus:

  1. Kind 10'170.- (Absatz 3)
  2. Kind 10'170.- (Absatz 3)
  3. Kind 4'917.- (Absatz 4, also 7'080- 1/6 (1'180) = 5'900; 5'900 -1/6 (983) = 4'917)
  4. Kind 4'098.- (Absatz 4, also 4917 (3. Kind)- 1/6 (819) = 4'098)

Dabei ist zu beachten, dass der Sechstel immer vom vorherigen Betrag abgezogen wird, also keine konstante Grösse ist. Diese Lösung hat für sich, dass die Idee des reduzierten Betrages das Alter und die Stellung des einzelnen Kindes ist, unabhägig davon wie alt die anderen Geschwister sind.

Wir werden sehen, wie das BSV die Berechnung umsetzen wird.

freundlicher Gruss

Daniel Schilliger