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Einzahlungen Säule 3a als IV/EL- Bezügerin

Veröffentlicht:
31.03.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Eine Patientin hat eine halbe IV Rente und arbeitet zu 50% an einem geschützten Arbeistplatz mit einem Jahreseinkommen von ca. 4500.-. Die Patientin bezieht zudem EL. Sie stellt sich nun die Frage, ob sie Einzahlungen in die dritte Säule als gebundene Vorsorge machen darf? Und wenn ja, ob sich dies auf die EL-Berechnung auswirkt.

Besten Dank für ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

Patrick Stäuble

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Gerne gebe ich Ihnen eine Antwort.

Es ist zulässig als EL-Bezügerin Einzahlungen in die gebundene Vorsorge «Säule-3a-Konti) einzuzahlen.

Dies ist der EL-Stelle zu melden im Rahmen der Meldepflicht von Art. 31 Abs. 1 ELG. Weil die Einzahlung das Vermögen vermindert und das Vermögen für die Berechnung der EL bedeutsam sein kann.

Die Einzahlung hat aber keine Auswirkung auf die Berechnung im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkommens- und Vermögensverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Weil nämlich der Einzahlung ja eine Gegenleistung entgegensteht. In Form einer Ersparnis, bzw. Anwartschaft mit Blick auf das Alter oder ein allfällig zusätzlich versichertes Risiko (bei 3a-Policen bei Versicherungen).

Allerdings kann/wird die Einzahlung ab dem Zeitpunkt folgen haben, wo das Kapital bezogen werden kann (vgl. dazu Art. 3 BVV 3). Das ist der Fall bei einer vollen Invalidität (die im vorliegenden Fall ja nicht besteht) oder sonst fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV.

Dann wird das Kapital, das bezogen werden kann zum Vermögen gerechnet, dessen Verzehr ja dann in die EL-Rechnung einfliesst.

Bein einer solchen EL-Berechnung des Vermögens ist dann zu beachten, dass die EL nur das Nettovermögen berücksichtigen darf (vgl. Art. 17 ELV, analog zur Steueranrechnung bei der direkten kantonalen Steuer).

Das heisst, dass für den Fall, dass das Kapital angerechnet wird, obwohl es gar noch nicht bezogen wird, Folgendes zu beachten ist: Für die Berechnung des Vermögens, dass dann in die EL-Rechnung einbezogen wird, ist nicht einfach das beziehbare Kapital einzubeziehen. Sondern es sind die Steuern (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) abzuziehen, welche geschuldet würden wenn das Kapital vom Säule-3a-Konto bezogen würde. Notfalls müsste insoweit eine Einsprache gemacht werden.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot