Gemäss Datenschutzgesetztmüssen Personen über die Verwendung erhobener Daten informiert werden (Form ist offen, urteilsfähigkeit muss gegeben sein oder entsprechende Vertretungsbefugnisse).
Frage 1: wie ist im Fall von Angehörigenberatungen vorzugehen, wenn keine solche Vertretungsbefugnis besteht? Müssen die Sozialarbeitenden darauf bestehen, dass entweder eine spezifische Vollmacht, ein Vorsorgeauftrag vorliegt? Oder würde ein von der älteren person unterzeichnete Einverständniserklärung genügen? Hintergrundinformation: bei Angehörigenberatungen müssen die Daten der leistungsberechtigen Person erhoben werden.
Frage 2: oft ist die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person bei Angehörigenberatungen wie auch bei der direkten Beratung nicht klar. In der Praxis stellt sich die Frage, inwiefern überhaupt Daten erhoben (und in der Folge eine Beratung geleistet werden darf), wenn die Urteilsfähigkeit nicht klar ist. Wie ist hier vorzugehen?
Frage 3: Wie ist vorzugehen, wenn jemand aus Sicht der Sozialarbeitenden als nicht urteilsfähig erscheint? In diesem Fall fehlt das Einverständnis für die Datenerhebung. Dennoch sind bestimmte Schritte einzuleiten (z.B. Unterstützung bei Zahlungen), um die Situation der Person zu verbessern oder zumindest nicht zu verschlimmern (bis eine allfällige Beistandschaft verfügt ist). Ist die mögliche Gefährdung der person höher zu werten als das Fehlen der Einverständniserklärung?
Frage 4 (gesetzliche Vertretung bei Ehepaaren): wenn bei Ehepaaren nur eine Person in die Beratung kommt, ist nicht feststellbar, ob die abwesende Person mit der Datenerhebung einverstanden ist. Hintergrund: bei Ehepaaren werden immer die Daten beider Personen erhoben. Müsste vom abwesenden EhepartnerIn eine Einverständniserklärung eingeholt werden?
Besten Dank und alles Gute
PS
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung
Guten Tag!
Können Sie kurz angeben, welches kantonale Recht hier anwendbar ist? Dann können wir die Antwort direkt auf der Basis der Gesetzesgrundlagen geben. Merci Peter Mösch Payot
Guten Tag
Danke für die Nachfrage. Es betrifft grundsätzlich die ganze Schweiz. In unserem Konzept sind keine kantonalen Unterschiede beinhaltet. Gibt es kantonale Unterschiede?
Besten Dank und alles Gute
PS
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung
Guten Tag!
Für öffentliche Stelle und wenn private Einrichtungen öffentliche Aufgaben von Kantonen und Gemeinden wahrnehmen gelten kantonale Datenschutzgesetze, die sich bzgl. Ihrer Fragen unterscheiden können.
Ansonsten unterliegt die Tätigkeit privater Beratungsstellen den Regeln des Datenschutzgesetzes des Bundes. Zudem den allgemeinen Regeln des Auftragsrechts und des Persönlichkeitsschutzes.
Vor diesem Hintergrund beantworte ich untenstehend Ihre Fragen.
Zu Fragen 1: Wenn die Informationen von Dritten erhoben werden (leistungsberechtigte ältere Person) so ist deren Einverständnis notwendig. Eine unterzeichnete Einverständniserklärung, welche klar die Zustimmung zur Datenerhebung durch Ihre Stelle und zum Zweck davon beinhaltet, genügt.
Zu Frage 2: Soweit allgemein öffentlich zugängliche Informationen erhoben werden, welche auch in einem allgemein zugänglichen Register verfügbar sind (Telefonnummer unter telsearch etc., ist eine Einverständniserklärung des Betroffenen nicht notwendig. Geht die Datenbearbeitung darüber hinaus, ist bei Urteilsunfähigkeit des Betroffenen eine besondere Legitimation notwendig. Also ein Vorsorgeauftrag oder eventuell auch eine Generalvollmacht mit einer Klausel, auch nach Urteilsunfähigkeit zu gelten (Vgl. Art. 35 Abs. 1 OR; BGE 132 III 222).
Frage 3: Für das Wohlergehen der betroffenen Pesron Dringliches kann auch von einer "mutmasslichen Einwilligung" der betroffenen urteilsunfähigen betroffenen Person ausgegangen werden, und die Datenbearbeitung darauf gestützt legitimiert werden. Insoweit ist die Abwehr der möglichen Gefährdung der Person im Rahmen der so genannten Notstandshilfe höher zu gewichten, wenn die Tätigkeiten von einer mutmasslichen Einwilligung gedeckt werden können.
Frage 4: Auch bei Ehepaaren gilt, dass höchstpersönliche Rechte grundsätzlich individuell ausgeübt werden. Es ist also für die Datenbearbeitung grundsätzlich das Einverständnis beider Ehegatten notwendig und somit eine Einwilligungserklärung einzuholen.
Für Dringliches und für Rechtshandlungen (z.B. Zahlungsbevollmächtigungen), die zum Unterhalt des urteilsunfähigen Ehepartners notwendig sind, besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB).
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot