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Einstellung der Alimente aufgrund Kinderrente aus der AHV

Veröffentlicht:
19.10.2022
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Die Kindsmutter sowie Ihre Söhne (JG 2012 + 2008) werden sozialhilferechtlich unterstützt. Gemäss Urteil des Richteramtes vom 18.06.2013 ist der Kindsvater (wohnhaft im AG) verpflichtet der Mutter an den Unterhalt der Söhne einen monatlichen Betrag zu bezahlen zzgl. Kinderzulagen. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicher Weise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Der Kindsvater hat die Zahlung der Alimente eingestellt, da er der Ansicht ist, dass die Kinderrenten die bisherigen Unterhaltsbeiträge ersetzen. Er bezieht sich hier auf den Art. 285a, Abs. 3 ZGB. Die Kinder erhalten aufgrund der AHV-Rente eine Ki-Rente, welche höher ist als die bisherigen Alimente. Eine EL-Anmeldung für die beiden Kindern wurde von der SVA AG abgelehnt, da der KiVa einen Vermögensüberschuss ausweist. Er hat das Kapital der PK bezogen und so haben die Kinder auch hier nichts zu erwarten.

Folgende Frage:

Haben die Kinder weiter Anspruch auf die Alimente? (eine Abtretung der Alimente liegt vor)

Wie sieht es mit den entgangenen PK Ki-Renten aus?

Wie muss vorgegangen werden, sollte er nicht willig sein, die Alimente zu zahlen?

 

Herzlichen Dank für Ihre Rückantwort.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag.

 

Ich gehe davon aus, dass die Kinderrente über die AHV-Rente des unterhaltspflichtigen Vaters gewährt wird, und dass die Leistungen nachträglich zur Festlegung des Unterhalts gewährt werden.

 

Tatsächlich gilt in diesem Fall gemäss Art. 285a Abs. 3 ZGB, dass solche Beiträge an das Kind zu zahlen sind. Gleichzeitig wird aber im Umfang der neuen Leistungen der zuvor gewährte Unterhalt reduziert.

 

Anders ist es, wenn der Anspruch auf die entsprechenden (Kinder-)renten für den Kindesvater schon bei Festlegung des Unterhalts bestand. Diesfalls sind die Beiträge zusätzlich zum Unterhalt zu gewähren. Ausser das einschlägige Unterhaltsurteil würde es anders bestimmen (Art. 285a Abs. 2 ZGB).

 

Soweit das Pensionskassenkapital bezogen ist kann seitens der PK keine Altersrente gewährt werden. Damit entfällt aber auch ein Anspruch auf Kinderrenten.

 

Immerhin ist zu prüfen, ob in diesem Fall wegen des Kapitalbezuges und eventuell weiterer Einkünfte sich die Vermögens- und Einkommenslage des Unterhaltspflichtigen und der Bedarfssituation des Kindes in Ausbildung im Vergleich zum Zeitpunkt der Definition des Unterhalts (2014) so verändert hat, dass der Unterhaltsanspruch der Kinder angepasst werden müsste.

 

Findet sich diesbezüglich keine Einigung mit dem Kindesvater (Vereinbarung) so müsste ein solcher Anspruch klageweise geltend gemacht werden. Klagen müsste das erwachsene Kind für die zukünftigen Forderungen. Der SD ist aktivlegitimiert für die zum Zeitpunkt bereits bevorschussten Unterhaltsbeiträgen des Kindes.

 

Ich hoffe, das dient.

 

Prof. Peter Mösch Payot