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Einstelltage ALV gerechtfertigt?

Veröffentlicht:
28.01.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Wir haben eine Klientin, Jahrgang 2002, ihr Lehrvertrag wurde per 30.11.2019 aufgelöst.

Die ALV verfügt nun 31 Einstelltage aufgrund ihrer Abklärungen mit dem Arbeitgeber. In der Verfügung steht: «Unsere Abklärungen ergaben, dass Sie dem Arbeitgeber durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben.»

Gemäss Klientin wurden ihr Anfang des 2. Lehrjahres im August 2019 Ziele gesetzt. Diese Ziele umfassten klare Handlungsanweisungen (z.B. einen Putzlappen an den richtigen Ort zu hängen) sowie Anweisungen im Verhalten (z.B., gegenüber den ausgebildeteten Fachpersonen keine kritischen Fragen mehr zu stellen oder sich nicht mehr zu widersetzen). Sie gab sich sehr Mühe sich an die Vorgaben zu halten und ihr wurde mündlich mitgeteilt, sie sei gut unterwegs die Ziele zu erreichen. In ihren Augen wurde sie vom Team aber nicht mehr akzeptiert, weil sie zuvor eben kritische Fragen stellte und sich zwei Fachpersonen davon auf die Füsse getreten fühlten. Seitdem habe das ganze Team nur noch auf ihre Fehler geschaut. Die Klientin legt dies sehr glaubhaft dar und ihre Mutter bestätigt diesen Eindruck. Faktisch gesehen steht hier Aussage gegen Aussage und es wird klar, dass es sich um persönliche Differenzen zwischen der Lernenden und des Lehrbetriebs handelt.

Eine Vertragsauflösung war nie ein Thema bis zu einem mündlichen Gespräch Ende Oktober. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Ziele nicht so umsetzt wie sich das der Lehrbetrieb vorstellt und dass der Lehrbetrieb das Lehrverhältnis auflösen wird. Dies kam für die Klientin aus heiterem Himmel, da sie mitten in der Zielverfolgung war. Ausser diese Ziele gab es gemäss Klientin keinen Anlass für die Auflösung. Der Lehrbetrieb habe ihr mitgeteilt, sie habe sehr viele Fähigkeiten, sie sei gut unterwegs aber der Lehrbetrieb könne sich, aufgrund von persönlichen Differenzen, keine weitere Zusammenarbeit mehr mit ihr vorstellen.

Ist es gerechtfertigt dafür 31 Einstelltage zu verfügen? Der Klientin liegen, ausserhalb der Zielvereinbarung welche vorwiegend klare Handlungsanweisungen seitens Lehrbetrieb, sowie der Kündigung welche nicht ausführlich begründet ist, keine weiteren schriftlichen Informationen (Verwarnungen, etc.) vor. Darf daraus durch die ALV ein schweres Verschulden abgeleitet werden?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Guten Tag 

Da die Einsprachefrist läuft bin ich um eine Antwort bis spätestens Anfang nächster Woche froh. 

Freundliche Grüsse 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Suter

Das Verschulden an der Arbeitslosigkeit kann durch Einstelltage sanktioniert werden (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Unter anderem kann dazu auch gehören, dass das Verhalten und/oder die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

Die Dauer der Einstelltage ist allerdings insbesondere abhängig vom konkreten Verschulden der betroffenen Person. Also auch von den ganz konkreten Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu D 15ff. , D 31 und D 71 der AVI-Praxis. Siehe unter:  https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html.

Die Hintergründe und für die versicherte Person entlastende Elemente sollte in der Einsprache möglichst gut und konkret begründet und - wo möglich - belegt werden.

Mit Blick auf die knappe Frist kann auch zuerst die Einsprache erklärt werden, Akteneinsicht verlangt werden und verlangt werden, dass eine Frist gestellt wird für die Begründung der Einsprache.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot